Aktenzeichen: 2 IN 101/25
Im Verfahren über den Insolvenzantrag der startup-fabrik.de UG (haftungsbeschränkt), mit Sitz Am Ehgarten 24, 93161 Sinzing, hat das Amtsgericht Regensburg mit Beschluss vom 21. Mai 2025 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt.
Die Schuldnerin, eingetragen beim Amtsgericht Regensburg unter HRB 20156, wurde vertreten durch ihren Geschäftsführer Thomas Müller. Der Geschäftszweig des Unternehmens liegt im Aufbau einer Serienfertigung für Startups – ein innovatives und zugleich kapitalintensives Geschäftsfeld.
Mit dem Insolvenzantrag wollte die UG ein geordnetes Verfahren zur Regulierung ihrer finanziellen Verpflichtungen einleiten. Das zuständige Insolvenzgericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass kein ausreichendes Vermögen vorhanden ist, um die anfallenden Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Gemäß § 26 Abs. 1 InsO ist in solchen Fällen der Antrag abzuweisen – auch wenn ein Eröffnungsgrund (etwa Zahlungsunfähigkeit) vorliegt.
Für die Gläubiger bedeutet dieser Beschluss, dass kein Insolvenzverfahren eröffnet wird und damit kein rechtlicher Rahmen besteht, um Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden oder geltend zu machen. Die Abweisung mangels Masse ist ein deutliches Zeichen für die wirtschaftliche Ausweglosigkeit der Schuldnerin.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzureichen beim:
Amtsgericht Regensburg – Insolvenzgericht
Augustenstraße 3
93049 Regensburg
Die Frist beginnt mit dem frühesten der folgenden Ereignisse:
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Verkündung der Entscheidung,
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Zustellung, oder
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öffentlicher Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die öffentliche Bekanntmachung gilt zwei Tage nach dem Veröffentlichungstag als zugestellt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Regensburg.
Erforderlich für die Beschwerde:
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Angabe der angefochtenen Entscheidung,
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Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird,
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Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Bevollmächtigten.
Hinweis zur elektronischen Einreichung:
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument übermittelt werden – eine einfache E-Mail ist nicht zulässig.
Für Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist die elektronische Einreichung über sichere Übermittlungswege wie das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) verpflichtend, es sei denn, es liegt eine technische Unmöglichkeit vor.
Dokumente müssen entweder:
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mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder
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auf einem sicheren Übermittlungsweg von der verantwortenden Person signiert eingereicht werden.
Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten finden Sie unter: www.justiz.de
Amtsgericht Regensburg – Insolvenzgericht – 21. Mai 2025