Aktenzeichen: IN 1035/24
Mit Beschluss vom 19. Mai 2025 hat das Amtsgericht Augsburg den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Pension-Invest GmbH mangels Masse abgelehnt.
Die im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg unter HRB 28546 eingetragene Schuldnerin wird passiv durch ihre Gesellschafterin vertreten. Der Antrag auf Verfahrenseröffnung zielte darauf ab, offene Forderungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geltend zu machen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass kein verwertbares Vermögen vorhanden ist, um die Mindestkosten eines Insolvenzverfahrens zu decken – eine zwingende Voraussetzung für die Eröffnung gemäß § 26 InsO.
Diese Entscheidung bedeutet, dass zwar möglicherweise ein Insolvenzgrund – wie Zahlungsunfähigkeit – vorliegt, das Verfahren jedoch nicht durchgeführt wird, da keine Mittel zur Verfügung stehen, um beispielsweise einen Insolvenzverwalter zu bezahlen oder die Gerichtskosten zu tragen.
Die Abweisung mangels Masse ist in der Praxis ein Zeichen dafür, dass bei der Schuldnerin keine oder keine nennenswerten Vermögenswerte mehr vorhanden sind. Gläubiger müssen daher davon ausgehen, dass keine Quoten- oder Masseverteilung erfolgen wird und ihnen der Zugriff über das Insolvenzverfahren versagt bleibt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen beim
Amtsgericht Augsburg – Insolvenzgericht
Am Alten Einlass 1, 86150 Augsburg
einzureichen.
Die Frist beginnt mit dem frühesten der folgenden Ereignisse:
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Verkündung der Entscheidung
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Zustellung per Post
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oder öffentlicher Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de
Letztere gilt zwei Tage nach Veröffentlichung als erfolgt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts eingelegt werden. Die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig beim Amtsgericht Augsburg eingeht.
Formale Anforderungen an die Beschwerde:
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Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
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Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird
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Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Bevollmächtigten
Elektronische Einreichung:
Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden – nicht per E-Mail.
Für Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist die elektronische Einreichung verpflichtend, sofern keine technische Unmöglichkeit vorliegt. Zulässige Wege sind z. B.:
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das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)
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oder ein anderer sicherer Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO.
Die Einreichung muss qualifiziert elektronisch signiert oder über einen sicheren Übermittlungsweg korrekt signiert erfolgen.
Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten sind abrufbar unter www.justiz.de sowie in der aktuellen Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).
Amtsgericht Augsburg – Insolvenzgericht – 19. Mai 2025