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Vier Insolvenzanträge der WI Objektgesellschaften mangels Masse abgewiesen – Amtsgericht Stuttgart schließt Verfahren ohne Eröffnung

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen:
9 IN 42/25, 9 IN 44/25, 9 IN 49/25, 9 IN 1077/24

Das Amtsgericht Stuttgart hat in gleich vier Fällen die Eröffnung von Insolvenzverfahren über das Vermögen der folgenden Gesellschaften abgewiesen:

  • WI Objektgesellschaft 102 GmbH & Co. KG (HRA 737606)

  • WI Objektgesellschaft 120 GmbH & Co. KG (HRA 737743)

  • WI Objektgesellschaft 42 GmbH & Co. KG (HRA 733396)

  • WI Objektgesellschaft 40 GmbH & Co. KG (HRA 733016)

Die genannten Gesellschaften haben ihren Sitz in der Lise-Meitner-Straße 4, 70736 Fellbach, und wurden jeweils durch ihre Komplementärin WI Verwaltungs GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Dominik Sikler, vertreten. Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden von den Gesellschaften selbst gestellt.

Beschlusslage:

In allen vier Verfahren entschied das Gericht – mit Beschlüssen vom 13.05.2025, 19.05.2025 und 22.05.2025 –, dass mangels Masse keine Verfahrenseröffnung erfolgt. Die Insolvenzordnung (§ 26 InsO) erlaubt eine solche Entscheidung, wenn das noch vorhandene Vermögen nicht einmal die Verfahrenskosten decken würde. Damit wurde festgestellt, dass die Schuldnerinnen zahlungsunfähig sind, aber nicht über genügend Mittel verfügen, um die für eine reguläre Abwicklung notwendigen Mindestkosten (z. B. für Insolvenzverwalter und Gericht) zu tragen.

Die Verfahrensbevollmächtigten, u. a. Rechtsanwalt Christoph Simmat und die Kanzlei Grub, Brugger & Partner, führten die Anträge im Auftrag der Gesellschaften. Dennoch ergab die gerichtliche Prüfung in jedem Fall: Keine hinreichende Insolvenzmasse vorhanden.

Bedeutung für Gläubiger:

Für die Gläubiger bedeutet diese Abweisung, dass kein Insolvenzverfahren eröffnet wird und damit kein Zugriff auf etwaige Vermögenswerte im Rahmen eines Insolvenzverfahrens möglich ist. Forderungen können somit nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Es besteht in der Praxis in solchen Fällen auch kaum Aussicht auf eine alternative Befriedigung der Gläubigerinteressen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen jeden dieser Beschlüsse kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Die Frist beträgt zwei Wochen ab dem frühesten der folgenden Ereignisse:

  • Verkündung der Entscheidung

  • Zustellung an die Beteiligten

  • oder deren öffentliche Bekanntmachung unter:
    www.insolvenzbekanntmachungen.de
    (Gilt zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt, § 9 InsO).

Die Beschwerde ist einzureichen bei:

Amtsgericht Stuttgart – Insolvenzgericht
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart

Die Einlegung kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erfolgen.
Die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig beim Amtsgericht Stuttgart eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist möglich, aber nicht zwingend erforderlich.

Inhalt der Beschwerdeschrift:

  • Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung

  • Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird

  • Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters

Hinweis zur elektronischen Einreichung:

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument übermittelt werden – jedoch nicht per E-Mail.

Für Rechtsanwälte, Notare, Behörden und öffentliche Stellen ist die elektronische Einreichung zwingend. Zulässig sind:

  • qualifizierte elektronische Signatur

  • oder sicherer Übermittlungsweg (z. B. über das EGVP)

Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten finden sich auf www.ejustice-bw.de und www.justiz.de.

Amtsgericht Stuttgart – Insolvenzgericht – Mai 2025

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