Aktenzeichen: 3610 IN 3503/25
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der GRIPS Energy GmbH, mit Sitz in der Ella-Barowsky-Straße 11–12, 10829 Berlin, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 23. Mai 2025 um 13:15 Uhr die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung beschlossen. Ziel ist der Schutz der Insolvenzmasse und die Vorbereitung einer möglichen Verfahrenseröffnung.
Die Gesellschaft, die beim Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 212713 registriert ist und durch ihren Geschäftsführer Timon Patric Herzog vertreten wird, hatte einen Insolvenzantrag über das eigene Vermögen gestellt. Das Unternehmen ist im Bereich nachhaltiger Energielösungen tätig und gilt als Teil der wachsenden Energie- und Umweltbranche.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, Berliner Freiheit 2, 10785 Berlin, bestellt. Ihm wurde eine weitreichende Kontroll- und Überwachungsfunktion übertragen, um eine geordnete Verwaltung des schuldnerischen Vermögens bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung sicherzustellen.
Die vom Gericht angeordneten Maßnahmen umfassen:
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Zwangsvollstreckungsverbot: Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin – einschließlich Arrest oder einstweilige Verfügung – sind untersagt, sofern sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
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Verfügungsbeschränkung: Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen, insbesondere auch die Einziehung von Forderungen, bedürfen ab sofort der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
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Einziehungsbefugnis: Der vorläufige Verwalter ist ermächtigt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder in Empfang zu nehmen. Er darf zudem Sonderkonten eröffnen, um Mittel der Insolvenzmasse getrennt und sicher zu verwalten.
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Pflichten der Drittschuldner: Drittschuldner – also Personen oder Unternehmen, die Zahlungen an die GRIPS Energy GmbH leisten müssten – dürfen dies nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter tun (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
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Mitwirkungspflicht der Schuldnerin: Die Schuldnerin hat dem Verwalter Einsicht in Bücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren, ihm Räume zu öffnen und sämtliche zur Aufklärung und Sicherung des Vermögens notwendigen Auskünfte zu erteilen.
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Zustellungspflicht: Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde beauftragt, den Beschluss den Schuldnern der Schuldnerin zuzustellen und hierüber Nachweis zu führen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Diese Maßnahmen sollen die wirtschaftliche Lage der GRIPS Energy GmbH stabilisieren und einen etwaigen Missbrauch während des Insolvenzantragsverfahrens verhindern. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun prüfen, ob genügend Masse zur Deckung der Kosten des Verfahrens vorhanden ist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim
Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin
einzureichen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung – maßgeblich ist das jeweils zuerst eintretende Ereignis. Die Veröffentlichung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de gilt zwei Tage nach dem Veröffentlichungstag als erfolgt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts erklärt werden. Die Wahrung der Frist hängt vom rechtzeitigen Eingang beim Amtsgericht Charlottenburg ab.
Die Beschwerdeschrift muss enthalten:
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die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
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die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird
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die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Bevollmächtigten
Hinweis zur elektronischen Einreichung:
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument übermittelt werden. Eine einfache E-Mail genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Für Rechtsanwälte, Behörden und andere institutionelle Beteiligte ist die elektronische Übermittlung verpflichtend, z. B. über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). Dokumente müssen mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130a ZPO).
Weitere Informationen hierzu finden sich unter www.justiz.de und in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 23. Mai 2025