Az.: 8 IN 2080/24
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kwistum Holding GmbH, mit Sitz bei der Vivonio Furniture GmbH, Leopoldstraße 16, 80802 München, hat das Amtsgericht Stuttgart – Insolvenzgericht am 29. April 2025 eine entscheidende Wendung vollzogen. Die Gesellschaft, eingetragen beim Amtsgericht München unter der Handelsregisternummer HRB 247348 und vertreten durch ihren Geschäftsführer Gernot Mang, hatte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen beantragt.
Vertreten wurde die Schuldnerin in diesem Verfahren von der Kanzlei CHATHAM PARTNERS PartGmbB, Neuer Wall 50, 20354 Hamburg.
Mit dem aktuellen Beschluss vom 29.04.2025 wurde der Antrag mangels Masse abgewiesen. Das bedeutet, dass bei der Schuldnerin keine ausreichenden Mittel vorhanden sind, um selbst die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Eine solche Entscheidung kommt häufig dann zum Tragen, wenn weder verwertbares Vermögen noch liquide Mittel vorhanden sind, um die Verfahrenskosten oder die Vergütung eines Insolvenzverwalters zu begleichen.
Gleichzeitig wurden auch die mit dem früheren Beschluss vom 09. Dezember 2024 angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Diese Sicherungsmaßnahmen hatten zuvor verhindert, dass die Schuldnerin ohne Zustimmung wesentliche Verfügungen über ihr Vermögen treffen konnte. Die Aufhebung dieser Maßnahmen stellt einen formalen Schritt im Zuge der Verfahrenseinstellung dar.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Stuttgart, Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle einzureichen. Auch eine elektronische Einreichung ist möglich, wobei eine Einreichung per E-Mail nicht zulässig ist. Nähere Informationen hierzu finden sich unter www.ejustice-bw.de.
Der Beschwerdeführer muss die Beschwerdeschrift eigenhändig oder durch einen Bevollmächtigten unterzeichnen und darin ausdrücklich erklären, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt wird. Eine anwaltliche Vertretung ist in diesem Verfahrensabschnitt nicht zwingend erforderlich.
Mit diesem Beschluss ist klar: Die Kwistum Holding GmbH verfügt nicht mehr über die notwendige finanzielle Substanz, um ein reguläres Insolvenzverfahren durchzuführen. Damit steht sie nun formalrechtlich als überschuldet und zahlungsunfähig ohne Insolvenzverfahren da – ein Zustand, der sowohl für Gläubiger als auch Geschäftspartner weitreichende Konsequenzen haben kann.
Amtsgericht Stuttgart – Insolvenzgericht, den 29. April 2025