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Vorläufige Insolvenzverwaltung für die HVR Vermögensbeteiligungs- und Verwaltungs-GmbH i. L. angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 29 IN 14/25

Im laufenden Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HVR Vermögensbeteiligungs- und Verwaltungs-GmbH in Liquidation hat das zuständige Insolvenzgericht am 30. April 2025 um 13:45 Uhr eine weitreichende Entscheidung getroffen: Die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft wurde angeordnet.

Die Gesellschaft mit Sitz bei der VISION Abwicklungsservices GmbH, Brandstwiete 3, 20457 Hamburg, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Lüneburg unter HRB 100842 eingetragen. Vertreten wird sie durch die VISION Abwicklungsservices GmbH in ihrer Funktion als Liquidatorin.

Mit dem Erlass des Beschlusses unterliegt die Antragstellerin nun erheblichen Einschränkungen in ihrer Verfügungsgewalt: Sämtliche Verfügungen über das Gesellschaftsvermögen sind fortan nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtlich wirksam. Diese Maßnahme dient dem Schutz der Gläubigerinteressen und der geordneten Fortführung des Verfahrens.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der renommierte Rechtsanwalt Viktor von Websky bestellt. Er ist unter der Adresse Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg erreichbar. Für Rückfragen oder Mitteilungen stehen ihm und seinem Team die Telefonnummer 040 / 43 20 80-0, die Faxnummer 040 / 43 20 80-400 sowie die E-Mail-Adresse v.websky@reimer-rae.de zur Verfügung.

Zugleich ergeht an alle Schuldner der Antragstellerin die ausdrückliche Aufforderung, künftig nur noch unter Beachtung der Wirkung dieses Beschlusses zu leisten. Rechtsgrundlage hierfür ist § 23 Abs. 1 Satz 3 der Insolvenzordnung.

Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des zuständigen Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann von der Antragstellerin im Wege der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Auch Gläubiger haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zur Beschwerde, insbesondere wenn Einwände gegen die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 bestehen.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Celle – Insolvenzabteilung –, Mühlenstraße 8, 29221 Celle einzulegen. Für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Verkündung oder Zustellung maßgeblich. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist mit dem Ablauf des zweiten Tages nach Veröffentlichung.

Die Beschwerdeschrift kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden. Wichtig ist, dass sie beim Amtsgericht Celle rechtzeitig eingeht. Sie muss vom Beschwerdeführer oder einem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnet und inhaltlich konkret auf den angefochtenen Beschluss bezogen sein. Eine Begründung wird empfohlen.

Weitere Informationen zum Datenschutz und den Rechten der Beteiligten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sind auf der Website des Amtsgerichts Celle abrufbar oder können auf Wunsch in gedruckter Form zur Verfügung gestellt werden.

Amtsgericht Celle, den 30. April 2025

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