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Mogul Konzept GmbH: Insolvenzantrag eines Gläubigers mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 36m IN 7677/24

Im Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Mogul Konzept GmbH, Fasanenstraße 15, 10623 Berlin, hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht am 2. Mai 2025 entschieden: Der Antrag wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen.

Die Schuldnerin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 188638 und vertreten durch Geschäftsführerin Gabriele Rückert-Djamaldaev, war im Bereich des Erwerbs, der Verwaltung und Entwicklung eigenen Grundbesitzes tätig. Der Gläubiger hatte den Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt, offenbar in der Hoffnung, aus dem verbliebenen Vermögen der GmbH seine Forderungen zu realisieren.

Mit dem nun ergangenen Beschluss hat das Gericht jedoch festgestellt, dass nicht genügend verwertbares Vermögen vorhanden ist, um auch nur die Verfahrenskosten – insbesondere die Vergütung eines Insolvenzverwalters – zu decken. Damit scheitert der Antrag nicht an der Zahlungsunfähigkeit, sondern daran, dass eine geordnete Abwicklung rechtlich und wirtschaftlich nicht mehr durchführbar ist.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin einzulegen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über das offizielle Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Frist beginnt mit dem frühesten dieser Ereignisse.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden, muss jedoch fristgerecht beim Amtsgericht Charlottenburg eingehen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich, aber die Beschwerde muss unterzeichnet und mit einer Erklärung versehen sein, dass Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt wird.

Für bestimmte Einreicher – wie Anwälte, Behörden oder Notare – ist die elektronische Übermittlung zwingend vorgeschrieben. Die einfache Einreichung per E-Mail ist nicht zulässig. Zulässig sind Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur oder Übermittlung über gesicherte Kanäle wie das EGVP.

Mit diesem Beschluss reiht sich die Mogul Konzept GmbH in die wachsende Zahl von Unternehmen ein, die wirtschaftlich vollständig erschöpft sind – ein Zustand, der weder den Gläubigern nützt noch über ein Insolvenzverfahren aufgearbeitet werden kann.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht, 2. Mai 2025

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