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Lell Projekt 54 GmbH: Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 1502 IN 431/25

Mit Beschluss vom 24. April 2025 hat das Amtsgericht München – Insolvenzgericht den Antrag der Lell Projekt 54 GmbH, Kaulbachstraße 44, 80539 München, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen.

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 261017 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Nobel Oliver Christian vertreten. Gegenstand des Unternehmens war die Übernahme von Geschäftsführungs- und Verwaltungsaufgaben für Gesellschaften aller Art sowie die Durchführung sonstiger Tätigkeiten zur Förderung dieses Geschäftszwecks.

Die Entscheidung des Gerichts bedeutet, dass kein ausreichendes Vermögen bei der Schuldnerin vorhanden ist, um auch nur die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Damit entfällt die Möglichkeit, ein geordnetes Verfahren zur Verwertung der Vermögenswerte und Verteilung an Gläubiger durchzuführen. Die Gläubiger sind somit auf andere Wege der Rechtsverfolgung angewiesen, was in der Praxis oft faktisch unmöglich ist.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht München, Pacellistraße 5, 80333 München, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung – maßgeblich ist das jeweils früheste Ereignis.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei einem Amtsgericht erklärt werden. Sie ist gültig, wenn sie beim Amtsgericht München rechtzeitig eingeht. Eine anwaltliche Vertretung ist dabei nicht erforderlich, jedoch muss die Beschwerde unterzeichnet und mit der Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird, versehen sein.

Für rechtsverbindliche Eingaben durch bestimmte Berufsgruppen und Institutionen (z. B. Rechtsanwälte, Behörden, Notare) ist die elektronische Einreichung obligatorisch. Eine einfache E-Mail genügt den Anforderungen nicht. Stattdessen ist die Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen oder sicherer Übermittlungswege wie das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erforderlich.

Diese Entscheidung markiert eine weitere Station im wirtschaftlichen Rückzug der Lell-Unternehmensgruppe: Nach der Lell Holding GmbH (Az.: 1502 IN 430/25) ist nun auch bei der Lell Projekt 54 GmbH kein Verfahren mehr möglich – ein deutlicher Hinweis auf strukturelle und finanzielle Erschöpfung innerhalb der Gruppe.

Amtsgericht München – Insolvenzgericht, 24. April 2025

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