Az.: 36f IN 7102/24
Das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht hat am 1. Mai 2025 den Antrag einer Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der far media GmbH, Sophienstraße 16, 10178 Berlin, mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgewiesen.
Die Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 175259, wird vertreten durch ihre Geschäftsführerin Li Zeng. Das Unternehmen war im Medien- und Kommunikationsbereich tätig und ist damit nun formell zahlungsunfähig, ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Diese Entscheidung bedeutet, dass keine ausreichenden Mittel vorhanden sind, um die Verfahrenskosten – etwa für einen Insolvenzverwalter – zu decken. In solchen Fällen bleibt die Insolvenz ungeordnet, die Gläubiger können ihre Ansprüche nicht im Rahmen eines offiziellen Verfahrens anmelden, und es besteht keine Aussicht auf Befriedigung offener Forderungen durch das Insolvenzgericht.
Rechtsmittelhinweis
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit zur sofortigen Beschwerde, die innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim
Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin
eingereicht werden kann.
Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses – je nachdem, welches dieser Ereignisse zuerst eintritt. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden, muss jedoch rechtzeitig beim Amtsgericht Charlottenburg eingehen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben, jedoch muss die Beschwerde unterzeichnet und mit einer eindeutigen Erklärung über die Anfechtung des Beschlusses versehen sein.
Elektronische Einreichung
Für bestimmte Einreicher – etwa Rechtsanwälte, Behörden oder Notare – ist die elektronische Form verpflichtend. Eine Einreichung per E-Mail genügt nicht. Zulässig sind Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur oder solche, die über einen sicheren Übermittlungsweg, etwa das EGVP, eingereicht werden.
Damit reiht sich die far media GmbH in eine wachsende Zahl kleinerer und mittlerer Unternehmen ein, bei denen wirtschaftliche Erschöpfung ohne verwertbare Restsubstanz zur Verfahrensverweigerung durch das Gericht führt – ein ernüchterndes Signal für Gläubiger wie für den betroffenen Marktbereich.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht, 1. Mai 2025