Az.: 1502 IN 430/25
Das Amtsgericht München – Insolvenzgericht – hat am 25. April 2025 im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Lell Holding GmbH, Kaulbachstraße 44, 80539 München, eine klare Entscheidung getroffen: Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgewiesen.
Die Lell Holding GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 251439 und vertreten durch ihren Geschäftsführer Nobel Oliver Christian, war mit dem Ziel angetreten, ihre Zahlungsunfähigkeit durch ein förmliches Insolvenzverfahren zu regeln. Als Geschäftszweck der Gesellschaft war das Halten und Verwalten von Beteiligungen, die Übernahme geschäftsführender Tätigkeiten sowie die Verwaltung eigenen Vermögens benannt.
Mit dem nun gefassten Beschluss ist jedoch festgestellt worden, dass nicht ausreichend Vermögenswerte vorhanden sind, um auch nur die Kosten eines Insolvenzverfahrens – wie etwa die Vergütung eines Insolvenzverwalters – zu decken. In der Fachsprache wird dies als „Insolvenzeröffnungsgrund mangels Masse“ bezeichnet. Die Folge: Das Verfahren wird nicht eröffnet, und der wirtschaftliche Zusammenbruch der Gesellschaft bleibt formell unbehandelt, was für Gläubiger erhebliche Auswirkungen haben kann – insbesondere in Bezug auf die Realisierung offener Forderungen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese Frist beginnt entweder mit der Verkündung, der förmlichen Zustellung oder – falls keine gesonderte Zustellung erfolgt – mit der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das jeweils früheste Ereignis.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München, Pacellistraße 5, 80333 München, eingereicht werden. Auch die Einreichung vor jedem anderen Amtsgericht ist möglich, allerdings zählt für die Fristwahrung ausschließlich der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht München.
Zulässig ist auch die elektronische Einreichung – etwa über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder einen sicheren Übermittlungsweg. Eine einfache E-Mail erfüllt jedoch nicht die gesetzlichen Anforderungen.
Die Beschwerdeschrift muss unterzeichnet und mit einer Erklärung versehen sein, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt wird.
Dieser Beschluss markiert einen weiteren Fall, in dem eine juristische Person mit weitreichenden wirtschaftlichen Aktivitäten in der Beteiligungsverwaltung und Geschäftsführung ihre finanzielle Handlungsfähigkeit verloren hat – und mangels vorhandener Masse keine Möglichkeit mehr besteht, ein geordnetes Insolvenzverfahren durchzuführen.
Amtsgericht München – Insolvenzgericht, 25. April 2025