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Insolvenzantrag der aventies GmbH mangels Masse zurückgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 3606 IN 2042/25

Im Verfahren über den Antrag der aventies GmbH, Lasdehnerstraße 28, 10245 Berlin, hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht mit Beschluss vom 2. Mai 2025 entschieden, den Insolvenzantrag mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse zurückzuweisen.

Die Schuldnerin, im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 175089 eingetragen und vertreten durch Geschäftsführer Simon Stürtz, hatte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen beantragt. Das Unternehmen war im Bereich Dienstleistungen oder Unternehmensberatung tätig – der genaue Tätigkeitsbereich ist aus dem Beschluss nicht weiter ausgeführt.

Das Gericht stellte fest, dass die aventies GmbH über keine ausreichenden Mittel mehr verfügt, um selbst die Mindestkosten für ein Insolvenzverfahren – wie insbesondere die Vergütung eines Insolvenzverwalters – zu tragen. Damit fehlt die wirtschaftliche Grundlage, ein solches Verfahren überhaupt zu eröffnen. Die Konsequenz: Der Insolvenzantrag wird zurückgewiesen, das Unternehmen gilt formal als zahlungsunfähig, ohne dass eine geordnete Abwicklung erfolgen kann. Für Gläubiger bedeutet dies in der Regel, dass sie leer ausgehen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde möglich. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit dem frühesten der folgenden Ereignisse:

  • der Verkündung des Beschlusses,

  • der Zustellung oder

  • der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden, muss jedoch fristgerecht beim Amtsgericht Charlottenburg eingehen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben, aber empfohlen. Die Beschwerde muss unterzeichnet und eindeutig als Anfechtung dieser Entscheidung gekennzeichnet sein.

Elektronische Einreichung

Für bestimmte Einreicher wie Rechtsanwälte, Notare oder Behörden gilt die Pflicht zur elektronischen Übermittlung. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Es muss eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet oder ein sicherer Übermittlungsweg (z. B. EGVP) genutzt werden. Nähere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten sind unter www.justiz.de verfügbar.

Dieser Fall reiht sich ein in eine wachsende Zahl von Unternehmensinsolvenzen, bei denen die finanzielle Situation der Schuldner so prekär ist, dass nicht einmal ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet werden kann. Damit bleibt den Gläubigern lediglich der formale Nachweis der Zahlungsunfähigkeit – ohne praktische Aussicht auf Rückfluss ihrer Forderungen.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht, 2. Mai 2025

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