Interviewer: Herr Reime, die LS INVEST AG lädt zur außerordentlichen Hauptversammlung ein, um über eine umfassende Vergleichsvereinbarung mit der Lopesan Touristik S.A.U. abzustimmen. Wie bewerten Sie diesen Schritt aus juristischer und anlegerrechtlicher Sicht?
Rechtsanwalt Reime: Der geplante Vergleich ist eine Zäsur in einem langjährigen, äußerst komplexen Rechtskonflikt. Die Gesellschaft versucht, mit Zustimmung der Hauptversammlung alle juristischen Auseinandersetzungen rund um den sogenannten „Creativ-Erwerb“ endgültig beizulegen. Aus juristischer Sicht ist das nachvollziehbar: Die Klageverfahren ziehen sich seit fast einem Jahrzehnt hin, verursachen erhebliche Kosten und belasten die Handlungsfähigkeit des Unternehmens.
Interviewer: Die Aktionäre sollen auf Schadensersatzansprüche verzichten – obwohl die Haftungsklage auf rund 9,2 Millionen Euro lautete. Ist das nicht ein riskanter Schritt?
Rechtsanwalt Reime: Das ist sicherlich ein heikler Punkt. Der Vergleich sieht eine Zahlung von 5 Millionen Euro durch Lopesan vor, die vollständig als Sonderdividende an die Aktionäre ausgeschüttet werden soll. Das bedeutet: Das Unternehmen verzichtet zwar auf möglicherweise höhere Ansprüche, erhält aber sofortige Liquidität und beendet das Prozessrisiko. Die Erfolgsaussichten der Klage werden von Vorstand und Aufsichtsrat ohnehin als sehr gering eingeschätzt – auch aufgrund von Vorteilsanrechnungen durch den späteren gewinnbringenden Weiterverkauf der Hotelgesellschaft. Letztlich ist das eine wirtschaftliche Abwägung: sicherer Teilbetrag jetzt, statt langwieriger, unsicherer Prozess mit offenem Ausgang.
Interviewer: Ist der vorgesehene Verzicht auf etwaige Ansprüche gegen frühere Organmitglieder aus Ihrer Sicht unproblematisch?
Rechtsanwalt Reime: Nein, das ist der kritischste Punkt. Die Zustimmung der Hauptversammlung ist nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG zwingend erforderlich, wenn Organmitglieder von Ersatzansprüchen freigestellt werden sollen. Aus Sicht der Aktionäre ist hier besondere Aufmerksamkeit geboten. Ein solcher Verzicht darf nicht leichtfertig erfolgen. Es muss überzeugend dargelegt werden, dass kein erheblicher Schaden vorliegt oder dass ein möglicher Schaden nicht nachweisbar bzw. wirtschaftlich nicht verfolgbar ist. Der Verzicht muss also dem Unternehmensinteresse dienen und darf nicht bloß dem Schutz einzelner Entscheidungsträger dienen.
Interviewer: Welchen Handlungsspielraum haben Kleinaktionäre in dieser Hauptversammlung?
Rechtsanwalt Reime: Kleinaktionäre haben selbstverständlich das Recht, Gegenanträge zu stellen, sich zur Wort zu melden und ihre Stimme abzugeben – auch über Bevollmächtigte oder Briefwahl. Entscheidend ist, sich rechtzeitig anzumelden und den Anteilsbesitz nachzuweisen. Wichtig ist zudem, den Vergleichstext genau zu prüfen – er wird auf der Website der Gesellschaft bereitgestellt. Wer Bedenken hat, sollte diese rechtzeitig einreichen oder sich rechtlich beraten lassen.
Interviewer: Wie lautet Ihre Einschätzung unterm Strich – Zustimmung oder Vorsicht?
Rechtsanwalt Reime: Ich sehe den Vergleich als strategisch sinnvollen Schritt, um einen langwierigen und ressourcenintensiven Rechtsstreit zu beenden. Für Anleger bietet die Sonderdividende einen greifbaren Vorteil. Dennoch sollten Aktionäre genau prüfen, ob der Preis – der Verzicht auf alle weiteren Ansprüche – verhältnismäßig ist. Die Hauptversammlung sollte keinesfalls nur formal zustimmen, sondern inhaltlich abwägen. Es geht um die Aufarbeitung und den Abschluss eines kontroversen Kapitels in der Unternehmensgeschichte.
Interviewer: Vielen Dank für Ihre Einschätzung, Herr Reime.
Rechtsanwalt Reime: Gern geschehen.