Aktenzeichen: 610 IN 349/24
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Amiceus Holding GmbH & Co. KG, mit Sitz in der Rathausstraße 14, 83022 Rosenheim, hat das Amtsgericht Rosenheim eine weitreichende Entscheidung getroffen. Die Schuldnerin, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Amiceus Verwaltungs GmbH, wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Pastätter, sah sich dem Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegenüber.
Die Amiceus Holding GmbH & Co. KG, deren Geschäftszweig sich auf die Erbringung wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen in sonst nicht näher bezeichneter Form erstreckt, war in finanzieller Notlage geraten. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin, Rechtsanwalt Dr. Frank Markus aus Rosenheim, führte das Mandat unter dem Geschäftszeichen 01640G24 / FM / kk.
Mit Beschluss vom 23. April 2025 hat das Amtsgericht Rosenheim entschieden, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abzuweisen. Diese Entscheidung stützt sich auf § 26 Absatz 1 der Insolvenzordnung (InsO). Damit steht fest, dass die vorhandenen Vermögenswerte nicht ausreichen, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu tragen. Ein Insolvenzverfahren wird folglich nicht eröffnet.
Für die Gläubiger der Gesellschaft bedeutet dies eine erhebliche Erschwernis, da sie ihre offenen Forderungen nun außerhalb eines geordneten Insolvenzverfahrens durchsetzen müssten – eine oft schwierige und wenig erfolgversprechende Aufgabe.
Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde, soweit er den Tenor zu 1 und 2 betrifft. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Rosenheim, Bismarckstraße 1, 83022 Rosenheim, einzulegen. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist entweder die Verkündung der Entscheidung, deren Zustellung oder die wirksame öffentliche Bekanntmachung im Internet auf der Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de. Es zählt jeweils das frühere Ereignis.
Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben. Alternativ können Rechtsbehelfe auch als elektronische Dokumente eingereicht werden, wobei eine einfache E-Mail den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Für die elektronische Übermittlung gelten die Vorgaben der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV), die weitere Informationen auf der Internetseite www.justiz.de bereitstellt.
Ausgestellt vom Amtsgericht Rosenheim – Insolvenzgericht – am 23. April 2025.