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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der GDA – Gesellschaft für Marketing und Service der Deutschen Arbeitgeber mbH angeordnet Aktenzeichen: 3606 IN 2843/25
Vorläufige Insolvenzverwaltung über die GEM Trust GmbH & Co. KG angeordnet

Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der GDA – Gesellschaft für Marketing und Service der Deutschen Arbeitgeber mbH angeordnet Aktenzeichen: 3606 IN 2843/25

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GDA – Gesellschaft für Marketing und Service der Deutschen Arbeitgeber mbH, ansässig in der Breiten Straße 29, 10178 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Kerstin Heinrich und Andreas Kleinerüschkamp, wurde ein bedeutsamer Beschluss gefasst.

Die im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 75716 eingetragene Schuldnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Carsten Werner (Uhlandstraße 28, 10719 Berlin, Geschäftszeichen: 22/25We/kr D7/16-25), hatte einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen gestellt. Angesichts der bestehenden Risiken nachteiliger Veränderungen im Vermögensbestand sah sich das Insolvenzgericht veranlasst, bereits vor der eigentlichen Entscheidung Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.

Mit Beschluss vom 28. April 2025 um 08:00 Uhr ordnete das Amtsgericht Charlottenburg die folgenden Maßnahmen an:
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, wurden untersagt, soweit sie sich nicht auf unbewegliche Gegenstände beziehen. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen sind vorläufig eingestellt. Darüber hinaus wurde Rechtsanwalt Dirk Semmelmann, Berliner Straße 117, 10713 Berlin, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Ab diesem Zeitpunkt sind Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Damit wird das Vermögen der Gesellschaft unter besonderen Schutz gestellt, um eine geordnete Bearbeitung des anstehenden Insolvenzverfahrens zu gewährleisten und eine Benachteiligung der Gläubiger zu verhindern.

Zur Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit wurde diese Entscheidung im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht. Die dortige Speicherung bleibt bis zur Aufhebung der Maßnahme bestehen, spätestens jedoch sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens, gemäß § 3 Abs. 1 der InsOBekV.

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzureichen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, die Zustellung oder die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.

Beschwerden können auch auf elektronischem Weg eingereicht werden, müssen jedoch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Nähere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten bietet die Internetseite www.justiz.de.

Ausgestellt vom Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – am 28. April 2025.

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