Aktenzeichen: 3610 IN 1494/25
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GEM Trust GmbH & Co. KG, mit Sitz in der Stettiner Straße 37, 13357 Berlin, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 25. April 2025 eine weitreichende Entscheidung getroffen. Die Schuldnerin wird gesetzlich durch die Bilbau Verwaltung GmbH vertreten, deren Geschäftsführer Mahmut Halis Bilici ist. Eingetragen ist die Gesellschaft im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRA 61746.
Zur Sicherung des Vermögens der Gesellschaft und zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag ordnete das Gericht umfassende Maßnahmen an. Um 12:30 Uhr wurde beschlossen, sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin – ausgenommen bei unbeweglichen Gegenständen – zu untersagen. Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen wurden einstweilen eingestellt.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellte das Gericht Frau Rechtsanwältin Dr. Astrid Lauterwein, ansässig in der Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin. Künftig bedürfen Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen der Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin, um wirksam zu sein. Die vorläufige Insolvenzverwalterin übernimmt die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu überwachen und zu sichern. Außerdem prüft sie, ob die vorhandenen Vermögenswerte ausreichen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
Dr. Astrid Lauterwein wurde zudem ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Sie darf im Namen der Schuldnerin oder in ihrer Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin Sonderkonten eröffnen und über diese verfügen. Die Banken wurden zur umfassenden Auskunftserteilung gegenüber der Verwalterin verpflichtet.
Zudem wurde den Schuldnern der GEM Trust GmbH & Co. KG untersagt, weiterhin Zahlungen direkt an die Gesellschaft zu leisten. Stattdessen sind alle Zahlungen an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu richten. Diese ist auch berechtigt, Geschäftsräume und betriebliche Einrichtungen zu betreten und notwendige Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, Einsicht in alle Bücher und Unterlagen zu gewähren und vollständige Auskünfte über die Vermögensverhältnisse zu erteilen.
Die Veröffentlichung dieser Anordnung erfolgt in einem elektronischen Informationssystem und bleibt dort mindestens bis zur Beendigung der Maßnahme gespeichert, spätestens jedoch sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens.
Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Gerichts zu erklären. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Ebenso können Rechtsbehelfe in elektronischer Form eingereicht werden, wobei besondere Anforderungen an die elektronische Signatur und die sichere Übermittlung bestehen. Weitere Informationen hierzu sind unter www.justiz.de abrufbar.
Ausgestellt vom Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – am 25. April 2025.