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Vorläufige Insolvenzverwaltung über Wigger Metallbau UG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 85 IN 29/25
Amtsgericht Münster, 24. April 2025

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Wigger Metallbau UG (haftungsbeschränkt), ansässig am Borkener Damm 113, 48712 Gescher, wurde am 24. April 2025 um 16:36 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 20424 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Egbert Wigger vertreten.
Der Geschäftszweig des Unternehmens umfasst den Metall- und Stahlbau.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Holger Zbick aus Gescher bestellt.

Anordnungen im Überblick:

  • Verfügungsbeschränkung:
    Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

  • Einziehungsbefugnis:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

  • Zahlungsverbot für Drittschuldner:
    Den Schuldnern der Wigger Metallbau UG wird untersagt, weiterhin Zahlungen direkt an die Schuldnerin zu leisten. Zahlungen dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  • Zwangsvollstreckungsverbot:
    Zwangsvollstreckungen – einschließlich der Vollziehung von Arrest oder einstweiliger Verfügung – werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Bedeutung:

Mit dieser Anordnung wird die Insolvenzmasse der Wigger Metallbau UG gesichert. Der vorläufige Insolvenzverwalter übernimmt die Kontrolle über die finanziellen Mittel und wird die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sorgfältig prüfen. Ziel ist es, eine Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorzubereiten und gegebenenfalls eine Sanierung oder geordnete Abwicklung einzuleiten.

Amtsgericht Münster, 24. April 2025

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