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Vorläufige Insolvenzverwaltung über Wäscherei Thoma GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 8 IN 66/25
Amtsgericht Lörrach, 25. April 2025

Über das Vermögen der Wäscherei Thoma GmbH, ansässig in der Großmattstraße 7, 79618 Rheinfelden, wurde am 25. April 2025 um 11:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg unter HRB 723128 eingetragen und wird vertreten durch Geschäftsführer Bodo Bühler. Unterstützt wird das Verfahren durch die Kurz Unternehmensberatung UG als Verfahrensbevollmächtigte.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellte das Gericht Rechtsanwältin Stefanie Wehrle-Gressler aus Lörrach.

Die wichtigsten Anordnungen im Überblick:

  • Zwangsvollstreckungsverbot:
    Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind; laufende Verfahren werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

  • Verfügungsbeschränkung:
    Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

  • Sonderkonten:
    Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird zur Einrichtung und Führung von Insolvenzsonderkonten nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 07.02.2019 und 24.01.2019) ermächtigt.

  • Einziehungsbefugnis:
    Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin dürfen von der vorläufigen Insolvenzverwalterin eingezogen und verwaltet werden.

  • Zahlungsverbot für Drittschuldner:
    Schuldner der Wäscherei Thoma GmbH dürfen nur noch unter Beachtung der neuen Anordnung Zahlungen leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

  • Aufgabenstellung:
    Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist auch beauftragt, als Sachverständige zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren vorliegt und ob Aussichten auf eine Fortführung des Unternehmens bestehen.

Hinweis zur Veröffentlichung:

Die Veröffentlichung dieser Entscheidung bleibt für die Dauer der Maßnahme im elektronischen Informationssystem gespeichert. Sollte das Verfahren nicht eröffnet werden, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist beim Amtsgericht Lörrach, Bahnhofstraße 4, 79539 Lörrach, einzureichen.
Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder – bei öffentlicher Bekanntmachung – zwei Tage nach der Veröffentlichung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Auch eine elektronische Einreichung ist möglich, allerdings nur über die sicheren Übermittlungswege mit qualifizierter elektronischer Signatur.

Fazit:

Mit dieser Anordnung tritt die Wäscherei Thoma GmbH in eine entscheidende Phase der wirtschaftlichen Prüfung. Die kommenden Wochen werden klären, ob eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt und welche Perspektiven für das Unternehmen bestehen.

Amtsgericht Lörrach – Insolvenzgericht, 25. April 2025

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