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Allgemeines Verfügungsverbot gegen die SCHADE Projekt GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 33 IN 51/24
Amtsgericht Goslar – Insolvenzgericht

Goslar, 8. April 2025 – Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SCHADE Projekt GmbH, mit Sitz in Schwarzer Weg 7, 37581 Bad Gandersheim, hat das Amtsgericht Goslar am 8. April 2025 um 19:00 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter der Nummer HRB 208101 eingetragen und wird vertreten durch die Geschäftsführerin Martina Sue, wohnhaft in Steinbühlstraße 12, 38723 Seesen.

Inhalt der Entscheidung

Mit dem Beschluss wurde angeordnet, dass die Schuldnerin bis auf Weiteres nicht mehr eigenständig über ihr Vermögen verfügen darf. Ein solches allgemeines Verfügungsverbot dient der Sicherung der Insolvenzmasse, um zu verhindern, dass bis zur endgültigen Entscheidung über den Insolvenzantrag Vermögenswerte beiseite geschafft oder Gläubiger benachteiligt werden.

Zugleich werden alle Schuldner der SCHADE Projekt GmbH aufgefordert, Leistungen nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu erbringen. Zahlungen oder andere Erfüllungshandlungen gegenüber der Schuldnerin, die diesem Verbot zuwiderlaufen, könnten andernfalls keine schuldbefreiende Wirkung mehr entfalten.

Einsichtnahme und weitere Informationen

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Dies gilt sowohl für die Antragstellerin als auch – soweit die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 bestritten wird – für jeden Gläubiger.

Die Beschwerde ist innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist einzureichen beim:

Amtsgericht Goslar – Insolvenzgericht
Kaiserbleek 8, 38640 Goslar
Postanschrift: Postfach 2830, 38628 Goslar

Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung des Beschlusses bzw. – bei öffentlicher Bekanntmachung – zwei Tage nach dem Veröffentlichungstag. Maßgeblich ist das jeweils frühere Ereignis.

Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erklärt werden – auch bei jedem anderen Amtsgericht. Für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Goslar entscheidend. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich, jedoch muss die Beschwerde unterzeichnet sein und den Umfang sowie den Inhalt der Anfechtung eindeutig erkennen lassen.

Eine Begründung der Beschwerde ist zwar nicht verpflichtend, wird aber empfohlen.

Datenschutz

Hinweise zum Datenschutz gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung finden sich auf der Website des Amtsgerichts Goslar unter:

www.amtsgericht-goslar.niedersachsen.de/startseite/wir_ueber_uns/datenschutz

Auf Wunsch wird die Datenschutzerklärung auch in Papierform zugesandt.

Amtsgericht Goslar – Insolvenzgericht
8. April 2025

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