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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die büroPARTNERteam Einrichtungs-GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 280 IN 55/25
Amtsgericht Mainz – Insolvenzgericht

Mainz, 8. April 2025 – Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der büroPARTNERteam Einrichtungs-GmbH, mit Sitz in der Hilgestraße 14, 55294 Bodenheim, hat das Amtsgericht Mainz am 8. April 2025 um 07:45 Uhr die vorläufige Verwaltung des Schuldnervermögens angeordnet.

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mainz unter HRB 7931 eingetragen und wird vertreten durch Geschäftsführer Jakob Buckmaier.

Anordnung zur Sicherung der Insolvenzmasse

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, Kaiserstraße 39, 55116 Mainz, bestellt. Er ist telefonisch unter 06131/3270-400 und per E-Mail unter mainz@hezel-hancke.de erreichbar.

Die Schuldnerin darf ab sofort Verfügungen über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vornehmen. Dies betrifft unter anderem Zahlungen, Vertragsabschlüsse sowie das Einziehen von Forderungen.

Zudem werden alle Schuldner der büroPARTNERteam Einrichtungs-GmbH ausdrücklich aufgefordert, Leistungen nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu erbringen. Zahlungen oder andere Erfüllungshandlungen an die Schuldnerin ohne Einbeziehung des vorläufigen Verwalters sind damit nicht mehr schuldbefreiend.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Beschwerdefähig ist die Antragstellerin selbst sowie jeder Gläubiger, sofern gerügt wird, dass das Gericht nicht international zuständig sei (nach Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848).

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen beim
Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz
einzureichen.

Die Frist beginnt mit:

  • der Verkündung der Entscheidung,
  • ihrer Zustellung,
  • oder – falls dies früher erfolgt – mit der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle – auch eines anderen Amtsgerichts – erklärt werden. Maßgeblich für die Fristwahrung ist jedoch der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Mainz.

Die Beschwerde ist vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss eindeutig erklären, dass sie sich gegen diesen Beschluss richtet. Eine Begründung wird empfohlen.

Datenschutz

Hinweise zum Datenschutz gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO, § 55 BDSG und § 43 LDSG finden sich unter
www.agmz.justiz.rlp.de. Auf Wunsch wird die Datenschutzerklärung auch in Papierform zugesandt.

Amtsgericht Mainz – Insolvenzgericht
8. April 2025

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