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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Rüdiger Umwelttechnik GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: IN 110/25
Amtsgericht Weilheim i.OB

Weilheim, 9. April 2025 – Das Amtsgericht Weilheim i.OB hat im Verfahren über den Antrag der Rüdiger Umwelttechnik GmbH, mit Sitz in der Klenzestraße 14 b, 82327 Tutzing, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 161999 eingetragen und wird vertreten durch ihren Geschäftsführer Rüdiger Frank.

Die Entscheidung wurde zur Sicherung des Schuldnervermögens getroffen, um nachteilige Veränderungen bis zur endgültigen Entscheidung über den Insolvenzantrag zu verhindern. Grundlage hierfür sind die Vorschriften der Insolvenzordnung (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO).

Anordnung im Einzelnen

Am 9. April 2025 wurde der Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt, Radlkoferstraße 2, 81373 München, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Gleichzeitig wurde beschlossen, dass Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Dies betrifft auch die Einziehung von Außenständen. Ziel ist es, das noch vorhandene Vermögen zu sichern und die Gläubigerinteressen zu wahren.

Rechte und Pflichten des vorläufigen Verwalters

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat unter anderem das Recht,

  • Auskünfte bei Behörden, Kreditinstituten und Geschäftspartnern einzuholen,

  • vorhandene Bankguthaben und Forderungen einzuziehen,

  • ein Sonderkonto zur Verwaltung der Insolvenzmasse einzurichten,

  • und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu prüfen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist beim

Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstraße 16
82362 Weilheim i.OB

einzureichen. Die Frist beginnt mit der Verkündung oder Zustellung des Beschlusses beziehungsweise mit der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das Ereignis, das zuerst eintritt.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle – auch eines anderen Amtsgerichts – erklärt werden. Sie muss vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung klar bezeichnen.

Hinweis zur elektronischen Einreichung

Rechtsmittel können auch elektronisch übermittelt werden, sofern sie den Anforderungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) und des § 130a ZPO entsprechen. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Zulässig sind Übermittlungen mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über gesicherte Übermittlungswege wie das EGVP.

Amtsgericht Weilheim i.OB – Insolvenzgericht
9. April 2025

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