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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die belboon GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: IN 567/25
Amtsgericht Nürnberg – Insolvenzgericht

Nürnberg, 9. April 2025 – Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der belboon GmbH, ansässig in der Weinmeisterstraße 12–14, 10178 Berlin, hat das Amtsgericht Nürnberg zur Sicherung des Schuldnervermögens eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 163204 B eingetragen und wird durch Geschäftsführer Bernd Richard Schminke vertreten.

Inhalt des Beschlusses

Zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin wurde am 9. April 2025 um 07:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung gemäß § 21 InsO angeordnet.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Patrick Meyerle, Ostendstraße 100, 90482 Nürnberg, bestellt. Er ist telefonisch unter +49(911)999099-0 und per Fax unter +49(911)999099-50 erreichbar.

Der Schuldnerin ist es nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters gestattet, Verfügungen über ihr Vermögen vorzunehmen. Auch die Einziehung von Außenständen ist ihr untersagt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde unter anderem ermächtigt,

  • das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen,

  • Kassenbestände und Bankguthaben einzuziehen,

  • ein Sonderkonto für das Verfahren zu führen,

  • sowie Auskünfte bei Behörden, Kreditinstituten und weiteren relevanten Stellen einzuholen.

Zahlungen durch Drittschuldner dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen, sofern er der Leistung an die Schuldnerin nicht ausdrücklich zustimmt.

Zudem wird Gläubigern die Aufrechnung eingehender Gelder mit Forderungen gegen die Schuldnerin untersagt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist binnen einer zweiwöchigen Notfrist beim

Amtsgericht Nürnberg
Fürther Straße 110
90429 Nürnberg

einzureichen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder – falls vorrangig – der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Gerichts erfolgen. Sie ist auch bei jedem anderen Amtsgericht zu Protokoll möglich – entscheidend ist der rechtzeitige Eingang beim zuständigen Gericht in Nürnberg.

Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde muss jedoch unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung eindeutig benennen.

Elektronischer Rechtsverkehr

Beschwerden können auch elektronisch eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt jedoch nicht. Erforderlich ist eine qualifizierte elektronische Signatur oder die Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs im Sinne von § 130a ZPO.

Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung finden sich auf der Website www.justiz.de.

Amtsgericht Nürnberg – Insolvenzgericht
9. April 2025

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