Für die Mamojesa GmbH & Co. KG wird kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet. Das Amtsgericht Aalen hat den Antrag einer Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels ausreichender Insolvenzmasse abgewiesen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 1 IN 232/26 geführt.
Betroffen ist die Mamojesa GmbH & Co. KG mit Sitz in der Königsbronner Straße 8/1, 89551 Königsbronn. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter der Nummer HRA 728150 eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Mühlberger Verwaltungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Mark Werner Mühlberger und Monika Mühlberger.
Nach den Handelsregisterangaben besteht der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft im Halten und Verwalten von Vermögen, insbesondere von Gesellschaftsbeteiligungen. Die Mamojesa GmbH & Co. KG war damit als Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft tätig und verfügte nach außen über keinen klassischen operativen Geschäftsbetrieb. Solche Gesellschaften dienen regelmäßig dazu, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu bündeln, Vermögenswerte langfristig zu halten und diese kaufmännisch zu verwalten.
Beteiligungsgesellschaften übernehmen häufig die Finanzierung, Strukturierung und Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen. Erträge stammen dabei typischerweise aus Gewinnausschüttungen, Beteiligungsverkäufen oder sonstigen Vermögenserträgen und nicht aus der Produktion von Waren oder der Erbringung operativer Dienstleistungen.
Das Amtsgericht Aalen wies den Insolvenzantrag mangels Masse ab. Nach Auffassung des Gerichts reichte das vorhandene Vermögen der Gesellschaft nicht aus, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Deshalb wird kein Insolvenzverwalter bestellt und ein reguläres Insolvenzverfahren nicht eröffnet.
Für Gläubiger hat diese Entscheidung erhebliche Folgen. Forderungen können nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden, da kein Insolvenzverfahren durchgeführt wird. Die Möglichkeiten, offene Ansprüche gemeinschaftlich durchzusetzen, sind dadurch regelmäßig deutlich eingeschränkt.
Mit der rechtskräftigen Abweisung wird die Gesellschaft grundsätzlich aufgelöst. Sofern kein verwertbares Vermögen mehr vorhanden ist, kann anschließend die Löschung aus dem Handelsregister erfolgen. Unabhängig davon bleiben mögliche Haftungsansprüche gegen Verantwortliche oder andere Beteiligte bestehen, sofern hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.