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Insolvenzantrag der Wernergie GmbH mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Unter dem Aktenzeichen 38 IN 39/25 hat das Amtsgericht Osnabrück am 29.12.2025 eine abschließende Entscheidung im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Wernergie GmbH getroffen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Schlesierstraße 19 in 49179 Ostercappeln ist im Handelsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter der Nummer HRB 218015 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Ralf Werner vertreten.

Gegenstand des Verfahrens war der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Wernergie GmbH. Nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse kam das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, dass das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Der Insolvenzantrag wurde daher gemäß § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung mangels Masse abgewiesen.

Mit dieser Entscheidung endet das Insolvenzantragsverfahren ohne die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Eine Bestellung eines Insolvenzverwalters oder die Bildung einer Insolvenzmasse erfolgt nicht. Der vollständige Beschluss kann bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Der Beschluss ist mit einer ausführlichen Rechtsmittelbelehrung versehen. Gegen die Entscheidung kann von den Beteiligten die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Osnabrück in der Kollegienwall 29/31 in 49074 Osnabrück einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder der Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist nach Ablauf von zwei Tagen nach der Veröffentlichung, wobei für den Fristbeginn stets das frühere Ereignis maßgeblich ist.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden, muss jedoch fristgerecht beim Amtsgericht Osnabrück eingehen. Sie ist vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen und hat die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung zu enthalten, dass Beschwerde gegen diesen eingelegt wird.

Darüber hinaus kann gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes binnen einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens Beschwerde eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

Mit der Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse hat das Amtsgericht Osnabrück das Verfahren formell abgeschlossen und festgestellt, dass eine insolvenzrechtliche Abwicklung der Wernergie GmbH aufgrund fehlender wirtschaftlicher Grundlagen nicht möglich ist.

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