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Umfangreiche Sicherungsanordnungen im Insolvenzverfahren der Enefty Technologies UG

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Unter dem Aktenzeichen 3609 IN 10136/25 hat das Amtsgericht Charlottenburg als zuständiges Insolvenzgericht am 29.12.2025 eine weitreichende Entscheidung im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Enefty Technologies UG getroffen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Cuvrystraße 1 in 10997 Berlin, c/o Giorgi Jashiashvili, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 232814 eingetragen und wird gesetzlich durch ihren Geschäftsführer Giorgi Jashiashvili vertreten .

Dem Verfahren liegt der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen zugrunde. Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage bis zur Entscheidung über diesen Antrag hat das Insolvenzgericht am 29.12.2025 um 11:25 Uhr auf Grundlage der §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung umfassende Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Insolvenzmasse zu sichern und eine geordnete Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft zu ermöglichen.

Zentraler Bestandteil des Beschlusses ist das Verbot von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, wurden untersagt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen wurden einstweilen eingestellt, um eine weitere Schwächung der Vermögenssubstanz zu verhindern.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Martin Kuhl mit Kanzleisitz in der Düsseldorfer Straße 38 in 10707 Berlin bestellt. Er ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin, sondern hat die Aufgabe, durch Überwachung der Gesellschaft deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Darüber hinaus wurde er beauftragt zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Insolvenzverfahrens decken wird.

Mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist eine erhebliche Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Schuldnerin verbunden. Verfügungen über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Ergänzend wurde der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Insolvenzmasse ist der vorläufige Insolvenzverwalter befugt, Sonderkonten auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen eigenen Namen in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter zu eröffnen und über diese zu verfügen. Die kontoführenden Kreditinstitute der Schuldnerin wurden verpflichtet, ihm gegenüber umfassend Auskunft zu erteilen.

Auch die Schuldner der Enefty Technologies UG wurden in die Sicherungsmaßnahmen einbezogen. Ihnen wurde untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen sind Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen. Dieser wurde zugleich beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen und hierüber Nachweis zu führen.

Darüber hinaus ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen sowie Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, sämtliche Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.

Mit diesen umfassenden Sicherungsanordnungen hat das Amtsgericht Charlottenburg die Grundlage für eine strukturierte Prüfung und den Schutz der Vermögenswerte der Enefty Technologies UG bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschaffen .

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