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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die HRZ Reisemobile GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 40 IN 1268/25

Das Amtsgericht Heilbronn hat am 19. November 2025 um 9:00 Uhr einen weitreichenden Beschluss im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HRZ Reisemobile GmbH gefasst. Die Gesellschaft mit Sitz in Bretzfeld, vertreten durch Geschäftsführer Benjamin Petruschat und eingetragen im Handelsregister Stuttgart unter HRB 580601, hatte einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen gestellt. Unterstützt wird sie dabei von der Kanzlei Seitz Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB aus Düsseldorf.

Um die vorhandene Vermögenssubstanz zu sichern und mögliche Schädigungen der Insolvenzmasse zu verhindern, ordnete das Gericht eine Reihe von Schutzmaßnahmen an. Zwangsvollstreckungen, Arrestmaßnahmen und einstweilige Verfügungen gegen die Schuldnerin wurden untersagt, sofern sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits laufende Vollstreckungen müssen unverzüglich eingestellt werden. Damit schuf das Gericht die notwendige Stabilität, um die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sorgfältig prüfen zu können.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Jochen Sedlitz aus Stuttgart bestellt. Ihm kommt nun die zentrale Aufgabe zu, das Vermögen der Schuldnerin zu überwachen, zu sichern und zu bewerten. Er hat zu prüfen, ob ausreichend Mittel vorhanden sind, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Gleichzeitig ist er ermächtigt, Forderungen einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und auch Sonderkonten einzurichten, um die Zahlungsströme geordnet abzuwickeln. Kreditinstitute wurden verpflichtet, dem Verwalter umfassend Auskunft über sämtliche Konten zu erteilen.

Für die HRZ Reisemobile GmbH bedeutet der Beschluss eine strenge Einschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit. Jede Verfügung über das Unternehmensvermögen bedarf ab sofort der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Der Zugriff auf Bankkonten oder Außenstände ist der Schuldnerin vollständig untersagt, da diese Befugnisse vollständig auf den Insolvenzverwalter übergehen.

Auch Drittschuldner wurden angewiesen, künftig ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Zudem wurde dieser beauftragt, alle erforderlichen Zustellungen des Beschlusses vorzunehmen und darüber Nachweis zu führen. Um sich ein umfassendes Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, darf er sämtliche Geschäfts- und Nebenräume betreten, Unterlagen prüfen und alle notwendigen Auskünfte einholen. Darüber hinaus wurde er ausdrücklich als Sachverständiger eingesetzt, um das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes sowie die Fortführungsaussichten des Unternehmens zu prüfen.

Der Beschluss enthält auch Hinweise zur digitalen Veröffentlichung: Die Bekanntmachung bleibt mindestens für die Dauer der Sicherungsmaßnahmen gespeichert und wird spätestens sechs Monate nach deren Aufhebung gelöscht.

Die Rechtsbehelfsbelehrung weist darauf hin, dass Beteiligte innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist sofortige Beschwerde einlegen können. Für den Fristbeginn maßgeblich sind Zustellung, Verkündung oder die öffentliche Bekanntmachung. Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, muss jedoch rechtzeitig beim Amtsgericht Heilbronn eintreffen.

Mit diesen Maßnahmen ist der Weg für die nächsten Schritte im Insolvenzverfahren geebnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun prüfen, ob eine Sanierung realistisch erscheint oder ob das Unternehmen einem regulären Insolvenzverfahren zugeführt werden muss.

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