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Einstweilige vorläufige Eigenverwaltung für die König + Neurath AG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 810 IN 1730/25 K-33-

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat am 19. November 2025 um 21:00 Uhr im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der König + Neurath AG eine entscheidende Weichenstellung vorgenommen. Das Traditionsunternehmen mit Sitz in Karben, vertreten durch die Vorstände Steffen Bernd Schwerd und Rainer Ragnar Raschke, befindet sich in wirtschaftlich anspruchsvollem Fahrwasser – und strebt die Sanierung im Rahmen einer Eigenverwaltung an.

Das Gericht entsprach diesem Antrag und ordnete gemäß §§ 270a, 270b InsO die einstweilige vorläufige Eigenverwaltung an. Damit bleibt die unternehmerische Verantwortung trotz des laufenden Insolvenzverfahrens größtenteils bei der Gesellschaft selbst. Die Unternehmensleitung behält damit die Hand über die Geschäfte, agiert jedoch unter strenger Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters.

Zugleich setzte das Gericht der Antragstellerin eine Frist von 20 Tagen, um ihre Eigenverwaltungsplanung nachzubessern. Eine solche Fristsetzung zeigt, dass das Gericht eine solide, tragfähige Betriebsfortführungs- und Sanierungsplanung erwartet, die den gesetzlichen Anforderungen für ein vorläufiges Verfahren nach § 270b InsO entspricht.

Zum einstweiligen vorläufigen Sachwalter bestellte das Gericht Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt von der White & Case Insolvenz GbR. Ihm kommt nun die zentrale Aufgabe zu, die wirtschaftlichen Aktivitäten der König + Neurath AG zu überwachen, alle Vorgänge zu prüfen und sicherzustellen, dass die Eigenverwaltung ordnungsgemäß geführt wird. Die Antragstellerin bleibt dabei berechtigt, ihr Vermögen weiter selbst zu verwalten und darüber zu verfügen – jedoch stets unter der Aufsicht des Sachwalters.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden und enthält sämtliche Einzelheiten der gerichtlichen Anordnung.

Die Rechtsmittelbelehrung weist darauf hin, dass gegen die Entscheidung eine sofortige Beschwerde eingelegt werden kann – sowohl durch die Antragstellerin als auch durch jeden Gläubiger, sofern die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der EU-Insolvenzverordnung bestritten wird. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung, Verkündung oder öffentlicher Bekanntmachung; maßgeblich ist das jeweils frühere Ereignis. Die Beschwerde muss schriftlich oder zu Protokoll eingelegt und fristgerecht beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingereicht werden.

Mit der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung hat das Gericht einen wegweisenden Schritt im Rahmen einer möglichen Sanierung der König + Neurath AG gesetzt. Ob das Unternehmen den Weg einer eigenverantwortlichen Restrukturierung erfolgreich beschreiten kann, wird sich in den kommenden Wochen entscheiden.

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