Aktenzeichen: AG Potsdam – Insolvenzverfahren Greyhall Properties Invest GmbH
Das Amtsgericht Potsdam hat am 18. November 2025 einen entscheidenden Schritt im Verfahren über den Eigenantrag der Greyhall Properties Invest GmbH vollzogen. Die Gesellschaft, ansässig in der Potsdamer Friedrich-Ebert-Straße und vertreten durch ihre Geschäftsführer Thomas Ehrich und Thomas Kettner, sieht sich seit geraumer Zeit erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gegenüber. Mit dem nun erlassenen Beschluss ordnete das Gericht die vorläufige Insolvenzverwaltung an und legte damit den Grundstein für die Sicherung und geordnete Verwaltung des schuldnerischen Vermögens.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Berliner Rechtsanwalt Sebastian Laboga bestellt, der fortan über weitreichende Befugnisse verfügt. Von diesem Zeitpunkt an sind sämtliche Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen nur noch mit seiner Zustimmung wirksam. Diese Maßnahme dient dem Schutz der Masse und soll verhindern, dass Vermögenswerte unkontrolliert abfließen oder im Rahmen laufender Vertragsbeziehungen verloren gehen.
Drittschuldner wurden angewiesen, keine Zahlungen mehr an die Schuldnerin selbst zu leisten. Stattdessen ist allein der vorläufige Insolvenzverwalter befugt, Guthaben einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Auch Verrechnungen zu Lasten des Vermögens der Gesellschaft wurden ausdrücklich untersagt. Gläubiger wiederum dürfen bewegliche Gegenstände, die sich im Besitz der Schuldnerin befinden, nicht ohne Zustimmung des Verwalters an sich nehmen oder verwerten. Gleiches gilt für abgetretene Forderungen, die nicht mehr eigenständig eingezogen werden dürfen.
Weiterhin setzt der Beschluss alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – soweit keine unbeweglichen Vermögenswerte betroffen sind – aus. Bereits begonnene Vollstreckungen müssen vorerst eingestellt werden. Damit schafft das Gericht eine notwendige Ruhephase, in der die Masse gesichert und eine umfassende Bestandsaufnahme möglich wird.
Für diese Aufgabe erhält der vorläufige Insolvenzverwalter weitreichende Einsichts- und Zutrittsrechte. Er darf die Geschäftsräume des Unternehmens betreten, in Unterlagen Einblick nehmen und alle erforderlichen Auskünfte einholen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Bücher und Geschäftspapiere auszuhändigen und jede notwendige Information zur Verfügung zu stellen. Kommt sie diesen Pflichten nicht nach, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen bis hin zur Haft anordnen. Darüber hinaus ist der Verwalter berechtigt, Auskünfte bei Banken, Versicherungen, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften einzuholen. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung kann er ein Sonderkonto zur künftigen Insolvenzmasse eröffnen.
Abschließend enthält der Beschluss die übliche Rechtsbehelfsbelehrung. Beteiligte haben die Möglichkeit, binnen zwei Wochen Beschwerde einzulegen. Diese kann schriftlich oder zu Protokoll bei jedem Amtsgericht erklärt werden, muss jedoch fristgerecht beim Amtsgericht Potsdam eingehen. Die Bekanntmachungsregeln der Insolvenzordnung bestimmen, wann die Frist zu laufen beginnt. Auch wird darauf hingewiesen, unter welchen Voraussetzungen Rechtsbehelfe auf elektronischem Wege einzureichen sind.
Mit dieser Entscheidung hat das Amtsgericht Potsdam einen wichtigen Zwischenschritt im Insolvenzantragsverfahren gesetzt. Die kommende Zeit wird darüber entscheiden, ob eine Restrukturierung möglich ist oder ob die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgen wird.