Aktenzeichen: 1 IN 54/25
Das Amtsgericht Kaiserslautern hat am 18. November 2025 eine entscheidende Wendung im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Klinikshop Goulbier GmbH herbeigeführt. Die Gesellschaft, ansässig in der Hellmut-Hartert-Straße in Kaiserslautern und vertreten durch Geschäftsführer Espoire Lenda Mbote, hatte im Sommer 2025 einen Insolvenzantrag gestellt, der zur Anordnung einer vorläufigen Verwaltung führte. Nun jedoch steht fest: Der Insolvenzantrag wurde gemäß § 26 Absatz 1 InsO mangels Masse abgewiesen.
Diese Entscheidung bedeutet, dass das Unternehmen nicht über genügend Vermögenswerte verfügt, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Das Gericht sah sich daher gezwungen, den Antrag zurückzuweisen. Mit dieser Abweisung fallen auch sämtliche zuvor erlassenen Sicherungsmaßnahmen weg. Die seit dem 1. Juli 2025 bestehende vorläufige Insolvenzverwaltung sowie die damit verbundenen Verfügungsbeschränkungen wurden am 18. November 2025 vollständig aufgehoben.
Mit der Entscheidung endet eine Phase, in der ein vorläufiger Insolvenzverwalter die Geschäfte überwachte und die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft erheblich eingeschränkt war. Die Abweisung mangels Masse verdeutlicht die wirtschaftlich ausweglos erscheinende Lage des Unternehmens. Sie markiert zugleich das Ende des gerichtlichen Schutzes, den das vorläufige Verfahren bieten sollte.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden, wo Interessierte Einsicht in die detaillierten Gründe und Rechtsgrundlagen der Entscheidung erhalten.
Die Rechtsmittelbelehrung eröffnet dem Antragsteller wie auch der Antragsgegnerin die Möglichkeit, binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde einzulegen. Die Frist orientiert sich an Zustellung, Verkündung oder – sofern erfolgt – an der öffentlichen Bekanntmachung, von der die Insolvenzsachenverordnung eine besondere Fristberechnung vorsieht. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben und muss klare Angaben zum angefochtenen Beschluss sowie eine ausdrückliche Beschwerdeerklärung enthalten. Auch Gläubiger können Beschwerde einlegen, sofern sie eine Beeinträchtigung ihrer Rechte geltend machen.
Zusätzlich weist das Gericht darauf hin, dass gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes eine gesonderte Beschwerde möglich ist, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt und die Einlegung innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung oder anderweitiger Verfahrenserledigung erfolgt.
Mit der Abweisung des Insolvenzantrags steht fest, dass das Unternehmen die Schwelle zu einem Regel- oder Schutzschirmverfahren nicht überschreiten konnte. Der Vorgang wirft ein deutliches Licht auf die finanzielle Situation der Klinikshop Goulbier GmbH – und er schließt zugleich ein vorläufiges Kapitel, dessen Ausgang nun endgültig besiegelt ist.