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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der DTG dynamic-trade GmbH eingeleitet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 91 IN 93/25

Am 29. August 2025 um 10:15 Uhr hat das Amtsgericht Neumünster im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der DTG dynamic-trade GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz in der Saalestraße 8 in 24539 Neumünster, vertreten durch ihre beiden Geschäftsführer Sven Asböck und Frank Hoffmann, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel unter der Nummer HRB 4038 NM eingetragen.

Ziel der Maßnahme ist es, das Vermögen der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen zu sichern, wie es § 21 Abs. 1 und 2 der Insolvenzordnung (InsO) vorsieht. Hierzu wurde verfügt, dass sämtliche Verfügungen der Schuldnerin ab sofort nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin rechtswirksam sind. Diese Regelung betrifft ausdrücklich auch die Einziehung offener Außenstände und dient dem Schutz der Gläubigerinteressen sowie der Wahrung eines geordneten Verfahrensablaufs.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde die Rechtsanwältin Jennie Best bestellt, die ihre Kanzlei am Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg führt. Sie ist unter der Telefonnummer 040 432080-0 sowie per Telefax unter 040 432080-400 erreichbar. Ihre Bestellung stellt sicher, dass die wirtschaftlichen Interessen aller Beteiligten in der sensiblen Phase der vorläufigen Verwaltung kompetent und gewissenhaft betreut werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Zuständig für den Eingang der Beschwerde ist das

Amtsgericht Neumünster – Insolvenzgericht –
Boostedter Straße 26
24534 Neumünster

Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beginnt entweder mit der Verkündung des Beschlusses, seiner Zustellung oder mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist dabei das Ereignis, das zuerst eintritt.

Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten oder eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden. Entscheidend für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang bei dem Insolvenzgericht in Neumünster. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich, jedoch ist die Beschwerdeschrift vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diese Beschwerde eingelegt wird.

Elektronische Einreichung von Rechtsbehelfen

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, sofern sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind oder auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt werden. Eine einfache E-Mail erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Insbesondere für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts ist die elektronische Einreichung verpflichtend, es sei denn, eine technische Unmöglichkeit liegt vor und wird glaubhaft gemacht.

Weitere Informationen zu den technischen Anforderungen finden sich in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) sowie auf der offiziellen Justiz-Website: www.justiz.de

Amtsgericht Neumünster – Insolvenzgericht, 29. August 2025

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