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Insolvenzantrag gegen die Tributum Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH i.L. mangels Masse abgewiesen
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Insolvenzantrag gegen die Tributum Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH i.L. mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3613 IN 977/25

Mit Beschluss vom 25. August 2025 hat das Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – den Antrag des Landes Berlin, vertreten durch das Finanzamt für Körperschaften I, auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Tributum Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH i.L. zurückgewiesen. Die Gesellschaft befindet sich bereits in Liquidation und hat ihren Sitz in der Laubenheimer Straße 34, 14197 Berlin. Sie wird vertreten durch den Liquidator Carsten Herbert Erich Marecker.

Das Unternehmen ist unter der Nummer HRB 42611 beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen und war im gesetzlich sowie berufsrechtlich zulässigen Tätigkeitsbereich gemäß §§ 33, 57 Abs. 3 StBerG tätig.

Grund für die Abweisung des Insolvenzantrags ist, dass keine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist. Das bedeutet, dass das noch vorhandene Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um die erforderlichen Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken – insbesondere die Vergütung eines Insolvenzverwalters und die gerichtlichen Auslagen. In der Insolvenzpraxis ist dies gleichbedeutend mit der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bei gleichzeitiger Vermögenslosigkeit.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Frist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist bei folgendem Gericht einzureichen:

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das jeweils frühere Ereignis. Die öffentliche Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald zwei Tage nach Veröffentlichung vergangen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts zu erklären. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeeingang rechtzeitig beim Amtsgericht Charlottenburg erfolgt. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben, jedoch muss die Beschwerdeschrift unterzeichnet sein und die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die ausdrückliche Beschwerdeerklärung enthalten.

Hinweise zur elektronischen Einreichung

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument übermittelt werden. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend. Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, auf elektronischem Weg zu übermitteln, es sei denn, eine vorübergehende technische Unmöglichkeit liegt vor. In einem solchen Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, muss jedoch unverzüglich glaubhaft gemacht und ggf. durch Nachreichen eines elektronischen Dokuments ergänzt werden.

Elektronische Dokumente müssen:

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder
  • auf sicherem Übermittlungsweg eingereicht werden (z. B. über das EGVP – Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach).

Weitere Informationen zu den technischen Anforderungen bietet die ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) sowie die Website www.justiz.de.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht, 25. August 2025

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