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Berichtigung des Eröffnungsbeschlusses im Insolvenzverfahren der Reifen Koch GmbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 1 IN 49/25

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Reifen Koch GmbH, ansässig In den Stockwiesen 14, 66976 Rodalben, vertreten durch die Geschäftsführerin Heide Wendel-Wittmer, Käthe-Kollwitz-Straße 12, 66955 Pirmasens, hat das Amtsgericht Pirmasens – Insolvenzgericht – mit Beschluss vom 26. August 2025 eine Berichtigung vorgenommen.

In dem ursprünglichen Beschluss war das Datum der Entscheidung fälschlich mit dem 18.08.2024 angegeben worden. Korrekt ist jedoch der 18.08.2025 als maßgebliches Datum des Beschlusses zu nennen. Die Richtigstellung wurde offiziell bekannt gemacht, um Unklarheiten hinsichtlich der Verfahrensfristen und der Rechtskraft des Beschlusses auszuräumen.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass sämtliche im Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig recherchierbar sind, sofern das Aktenzeichen 1 IN 49/25 als Suchkriterium verwendet wird.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist die sofortige Beschwerde eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist bei einem der folgenden Gerichte einzureichen:

  • Amtsgericht Pirmasens – Insolvenzgericht, Bahnhofstraße 22–26, 66953 Pirmasens
    Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436455002364-015869333

oder

  • Landgericht Zweibrücken, Goetheplatz 2, 66482 Zweibrücken
    Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1476780415447-016310190

Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die Entscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt ist.

Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang bei einem der genannten Gerichte. Die Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer oder einem bevollmächtigten Vertreter zu unterzeichnen. Sie muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses enthalten sowie die ausdrückliche Erklärung, dass Beschwerde gegen diesen eingelegt wird. Im Falle einer teilweisen Anfechtung ist der Umfang genau zu bezeichnen.

Eine Begründung der Beschwerde ist möglich und wird empfohlen, ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.

Amtsgericht Pirmasens – Insolvenzgericht, 26. August 2025

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