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Insolvenzantrag gegen sense4energysystems UG (haftungsbeschränkt) mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 536 IN 1010/25

Mit Beschluss vom 29. August 2025 hat das Amtsgericht Dresden – Insolvenzgericht – den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der sense4energysystems UG (haftungsbeschränkt), mit Sitz in der Königstraße 18, 01097 Dresden, mangels Masse abgewiesen.

Die Schuldnerin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter der Nummer HRB 38619, wurde vertreten durch ihre Geschäftsführerin Carola Schmidt. Nach Prüfung des Gerichts steht fest, dass das vorhandene Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens – wie etwa Gerichtsgebühren und Verwaltervergütung – zu decken. Daher war eine Verfahrenseröffnung rechtlich nicht zulässig.

Die Entscheidung dokumentiert, dass die Gesellschaft sowohl zahlungsunfähig als auch vermögenslos ist – ein Zustand, der in der Praxis häufig zur endgültigen Liquidation führt, sofern keine anderweitige Sanierung erfolgt.

Der vollständige Beschluss liegt zur Einsicht für Beteiligte in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Dresden bereit.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder zur Niederschrift bei folgender Stelle einzureichen:

Amtsgericht Dresden – Insolvenzgericht
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

Die Frist beginnt mit:

  • der Verkündung der Entscheidung,
  • ihrer Zustellung (z. B. durch einfachen Brief), oder
  • der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung unter
    www.insolvenzbekanntmachungen.de,

je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.

Im Falle der Zustellung per einfachem Brief im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Bei öffentlicher Bekanntmachung beginnt die Frist zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung.

Die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts erklärt werden – jedoch ist ausschließlich der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Dresden entscheidend.

Die Beschwerdeschrift muss:

  • die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung enthalten,
  • eine ausdrückliche Erklärung der Beschwerdeeinlegung,
  • und von der beschwerdeführenden Partei oder deren Bevollmächtigten unterschrieben sein.

Eine Begründung ist möglich und empfehlenswert, aber rechtlich nicht zwingend erforderlich.

Elektronische Einreichung von Rechtsbehelfen

Beschwerden können auch als elektronische Dokumente eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt nicht den Anforderungen.

Rechtsanwälte, Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts (einschließlich ihrer Zusammenschlüsse) sind verpflichtet, ihre Rechtsbehelfe elektronisch einzureichen. Das elektronische Dokument muss entweder:

  1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, oder
  2. signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO eingereicht werden.

Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung und zu den technischen Voraussetzungen bietet das Justizportal unter:
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php

Amtsgericht Dresden – Insolvenzgericht, 29. August 2025

 

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