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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die HSS Performance and Marketing GmbH eingeleitet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 8 IN 232/25

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der HSS Performance and Marketing GmbH, ansässig in der Straße der Stahlwerker 2, 07613 Crossen an der Elster, hat das Amtsgericht Gera am 29. August 2025 um 12:15 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft wird vertreten durch ihre Geschäftsführerin Susanne Holze und ist beim Amtsgericht Jena unter der Handelsregisternummer HRB 521182 eingetragen.

Diese Maßnahme dient der Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen, wie sie in § 21 Abs. 1 und 2 der Insolvenzordnung (InsO) vorgesehen ist.

Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt André Rombach bestellt. Seine Kanzlei befindet sich in der Moritzstraße 4, 04600 Altenburg. Er ist erreichbar unter der Telefonnummer 03447 3789400, per Fax an 0361 7312344 oder per E-Mail an info@rombach-rechtsanwaelte.de.

Mit dem gerichtlichen Beschluss wurde weiterhin angeordnet, dass sämtliche Verfügungen der Schuldnerin – einschließlich der Einziehung von Außenständen – nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Ziel dieser Einschränkung ist es, eine unkontrollierte Abwanderung von Vermögenswerten zu verhindern und den Bestand der Insolvenzmasse für die Gläubiger zu sichern.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Zuständig ist:

Amtsgericht Gera – Insolvenzgericht
Rudolf-Diener-Straße 1
07545 Gera

Die Frist zur Einlegung beginnt mit der Verkündung der Entscheidung, deren Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die öffentliche Bekanntmachung gilt als zugestellt, sobald zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung vergangen sind.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts erklärt werden. Entscheidend für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Gera. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei oder deren Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die ausdrückliche Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird.

Elektronische Einreichung von Rechtsbehelfen

Rechtsbehelfe können auch als elektronische Dokumente eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht hierfür nicht aus. Besonders Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, ihre Eingaben elektronisch zu übermitteln, es sei denn, eine vorübergehende technische Unmöglichkeit liegt vor, die glaubhaft zu machen ist.

Elektronische Dokumente müssen:

  • mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder
  • von der verantwortenden Person signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Weitere Informationen zu den technischen Voraussetzungen finden sich auf www.justiz.de sowie in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).

Amtsgericht Gera – Insolvenzgericht, den 29. August 2025

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