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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der OpenTier GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3605 IN 5884/25

Am 25. August 2025, um 10:00 Uhr, hat das Amtsgericht Charlottenburg im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der OpenTier GmbH eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz im Mindspace, Münzstraße 12, 10178 Berlin, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 268915 eingetragen und wird vertreten durch ihren Geschäftsführer Fadi Sami Chafik Labib.

Zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde eine Reihe von Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 der Insolvenzordnung erlassen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Philipp Grauer, Hausvogteiplatz 11, 10117 Berlin, bestellt.

Die gerichtliche Anordnung umfasst unter anderem folgende Maßnahmen:

  • Zwangsvollstreckungen, einschließlich der Vollziehung von Arresten und einstweiligen Verfügungen, sind unzulässig, sofern sie keine unbeweglichen Vermögensgegenstände betreffen. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorläufig eingestellt.
  • Verfügungen über Vermögenswerte der Schuldnerin sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies gilt insbesondere für bewegliche Vermögenswerte, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände.

Ziel der Maßnahmen ist es, eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin zu verhindern und eine ordnungsgemäße Fortführung bzw. Abwicklung im Rahmen eines möglichen Insolvenzverfahrens zu ermöglichen.

Hinweis zur elektronischen Veröffentlichung:
Die getroffenen Anordnungen werden in einem elektronischen Informationssystem veröffentlicht und dort mindestens für die Dauer ihrer Wirksamkeit gespeichert. Im Falle einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Verfahrensbeendigung. Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen (§ 3 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist hierfür beträgt zwei Wochen und beginnt mit dem frühesten der folgenden Ereignisse: der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Bekanntmachung gilt zwei Tage nach Veröffentlichung als erfolgt.

Die Beschwerde ist beim
Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle einzulegen. Auch die Erklärung bei jedem anderen Amtsgericht ist möglich, sofern der Eingang rechtzeitig beim zuständigen Gericht erfolgt.

Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde muss jedoch von der beschwerdeführenden Person oder deren Bevollmächtigtem unterzeichnet, die Entscheidung bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird.

Auch Gläubiger können Beschwerde einlegen, insbesondere wenn sie geltend machen möchten, dass das Gericht nicht international zuständig im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der EU-Verordnung 2015/848 ist.

Hinweis zur elektronischen Einreichung:
Rechtsbehelfe können nicht per einfacher E-Mail übermittelt werden. Für professionelle Einreicher wie Anwälte, Notare, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts besteht eine Pflicht zur elektronischen Einreichung, etwa über das EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) oder andere sichere Übermittlungswege. Elektronische Dokumente müssen mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen oder von der verantwortlichen Person signiert und sicher übermittelt werden.

Amtsgericht Charlottenburg, 25. August 2025

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