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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Q Power Solution GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3604 IN 5801/25

Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 25. August 2025, um 15:00 Uhr, im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der Q Power Solution GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz in der Hildegard-Knef-Platz 3, 10829 Berlin, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 168283 eingetragen und wird vertreten durch die Geschäftsführer Keunhyung Lee und Andreas Traunfellner.

Zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden folgende Maßnahmen auf Grundlage der §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung getroffen:

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin, bestellt.

Ab sofort sind Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Verwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin, sondern überwacht und sichert das schuldnerische Vermögen. Zudem hat er zu prüfen, ob die vorhandenen Mittel ausreichen, um die Kosten des Verfahrens zu decken.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich Arrest und einstweilige Verfügung, sind untersagt, soweit sie keine unbeweglichen Gegenstände betreffen. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.

Die Schuldnerin darf nicht mehr über ihre Bankkonten oder offene Forderungen verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Vermögenswerte liegt nun beim vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen, Gelder entgegenzunehmen und dafür ein Sonderkonto einzurichten.

Kreditinstitute, bei denen die Schuldnerin Konten unterhält, sind zur Auskunftserteilung gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter verpflichtet.

Drittschuldnern wird untersagt, weiterhin Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Leistungen dürfen nur noch unter Beachtung dieser Anordnung an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde darüber hinaus beauftragt, die Zustellung dieses Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen und den Nachweis über die Zustellung zu führen.

Er ist berechtigt, die Geschäftsräume und Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und auf Verlangen die Herausgabe dieser Unterlagen zu fordern. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse notwendig sind.

Hinweis zur Veröffentlichung:
Die Veröffentlichung dieser Anordnung erfolgt in einem elektronischen Informationssystem und bleibt dort während der Wirksamkeit gespeichert. Wird das Verfahren eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Verfahrensende. Erfolgt keine Eröffnung, wird die Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Maßnahmen gelöscht (§ 3 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beträgt zwei Wochen und beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung – maßgeblich ist das früheste Ereignis. Die Veröffentlichung erfolgt unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und gilt zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt.

Die Beschwerde ist beim
Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin
schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Erklärung kann auch bei jedem anderen Amtsgericht abgegeben werden, muss jedoch fristgerecht beim zuständigen Gericht eingehen.

Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich. Die Beschwerde muss von der beschwerdeführenden Person oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet sein, den angefochtenen Beschluss benennen und die Einlegung der Beschwerde ausdrücklich erklären.

Auch Gläubiger können eine sofortige Beschwerde einlegen, insbesondere wenn sie geltend machen, dass das Gericht international unzuständig im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 sei.

Hinweis zur elektronischen Einreichung:
Rechtsbehelfe können auch elektronisch übermittelt werden. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Für Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist die elektronische Übermittlung verpflichtend, es sei denn, eine technische Unmöglichkeit liegt vor, die glaubhaft zu machen ist.

Elektronische Dokumente müssen mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen sein oder über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, insbesondere über das EGVP. Weitere Hinweise dazu finden sich unter www.justiz.de und in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).

Amtsgericht Charlottenburg, 25. August 2025

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