Dark Mode Light Mode

Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der SleepDeEu GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3610 IN 5662/25

Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 25. August 2025, um 14:15 Uhr, im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der SleepDeEu GmbH, Württembergische Straße 45/Part Mi, 10707 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Petr Nikonov (eingetragen im Handelsregister Charlottenburg unter HRB 252908), die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Angeordnete Maßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO:

  1. Zwangsvollstreckung untersagt
    Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (einschließlich Arrest und einstweiliger Verfügung) gegen die Schuldnerin sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen werden vorläufig eingestellt.
  2. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Joachim Heitsch, Berliner Straße 117, 10713 Berlin, bestellt.
  3. Verfügungen nur mit Zustimmung
    Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind ab sofort nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
  4. Überwachung und Sicherung des Vermögens
    Der Verwalter hat nicht die Vertretung der Schuldnerin übernommen. Seine Aufgabe ist die Überwachung, Sicherung und der Erhalt des schuldnerischen Vermögens. Zudem prüft er, ob das Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht.
  5. Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters
    • Einzug von Bankguthaben und Forderungen
    • Entgegennahme eingehender Gelder
    • Einrichtung und Verwaltung von Sonderkonten gemäß BGH-Rechtsprechung
    • Auskunftsanspruch gegenüber Kreditinstituten
    • Zahlungseinschränkungen für Drittschuldner: Nur noch Zahlungen an den Verwalter zulässig (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO)
  6. Verbot für die Schuldnerin
    Die Schuldnerin darf nicht über Bankkonten und Außenstände verfügen. Diese Befugnisse liegen nun beim vorläufigen Insolvenzverwalter.
  7. Zustellungen an Drittschuldner
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist beauftragt, die Zustellungen an die Drittschuldner durchzuführen und darüber Nachweis zu führen.
  8. Zutrittsrecht zu den Geschäftsräumen
    Der Verwalter darf die Geschäftsräume einschließlich Nebenräume betreten, Nachforschungen anstellen sowie Einsicht in Bücher und Unterlagen nehmen. Die Schuldnerin muss die Unterlagen auf Verlangen herausgeben und alle zur Aufklärung notwendigen Auskünfte erteilen.

Hinweis zur elektronischen Veröffentlichung

Die Veröffentlichung dieser Entscheidung im elektronischen Informationssystem bleibt dort mindestens für die Dauer der Anordnung gespeichert.

  • Wird das Verfahren eröffnet: Löschung spätestens 6 Monate nach Aufhebung oder rechtskräftiger Einstellung (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV)
  • Wird das Verfahren nicht eröffnet: Löschung spätestens 6 Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV)

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

  • Frist: Zwei Wochen
  • Zuständiges Gericht:
    Amtsgericht Charlottenburg
    Amtsgerichtsplatz 1
    14057 Berlin

Fristbeginn:
Mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung (maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis).
Bei öffentlicher Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de gilt die Zustellung nach zwei Tagen als erfolgt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Form der Einlegung:
Schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle (auch bei jedem anderen Amtsgericht möglich, wenn fristgerechter Eingang beim zuständigen Gericht erfolgt).
Keine Pflicht zur anwaltlichen Vertretung. Die Beschwerdeschrift ist zu unterschreiben und muss die angefochtene Entscheidung benennen sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird.

Gegenstand internationale Zuständigkeit:
Beschwerde kann auch eingelegt werden, um das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 geltend zu machen.

Elektronische Einreichung

  • Nicht zulässig: Einfache E-Mail
  • Zulässig: Elektronische Dokumente mit
    • qualifizierter elektronischer Signatur
    • oder Signatur auf sicherem Übermittlungsweg (z. B. EGVP)

Pflicht zur elektronischen Einreichung besteht für:

  • Rechtsanwälte
  • Notare
  • Behörden
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts

Ausnahme: Technische Unmöglichkeit (glaubhaft zu machen)

Weitere Informationen unter www.justiz.de oder in der ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung).

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 25. August 2025

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Masernausbruch auf Java – 17 Kinder gestorben, Behörden starten Impfkampagne

Next Post

Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse – Sylvia Herbig Vermögensverwaltung GmbH