Aktenzeichen: 14 IN 1367/25
Amtsgericht Stuttgart – Beschluss vom 26.08.2025
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der Domizil Bau + Wohnen GmbH & Co. KG, Obere Straße 14, 71134 Aidlingen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Domizil Bau + Wohnen Verwaltungs GmbH, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Rabe, wurde am 26. August 2025 um 11:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin sind die Rechtsanwälte Dr. Broll Schmitt Kaufmann & Partner, Kleiner Schlossplatz 13-15, 70173 Stuttgart, Gz.: 493/25lb.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Ilkin Bananyarli, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, bestellt. Die telefonische Erreichbarkeit ist unter 0711 7696880 gegeben, die Faxnummer lautet 0711 76968850.
Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zudem wurde der Schuldnerin untersagt, über Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Vermögenswerte ist auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen.
Dieser ist auch befugt, im Namen der Schuldnerin oder in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten einzurichten und über diese zu verfügen. Für deren Kontoführung ist er ermächtigt, Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin – ausgenommen in Bezug auf unbewegliche Gegenstände – wurden untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen sind einstweilen eingestellt.
Den Schuldnern der Schuldnerin wurde untersagt, weiterhin Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen sind Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zulässig. Die kontoführenden Kreditinstitute der Schuldnerin sind gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Auskunft verpflichtet.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume einschließlich Nebenräume zu betreten, Nachforschungen anzustellen, Einsicht in Bücher und Geschäftsunterlagen zu nehmen und die Herausgabe dieser Unterlagen zu verlangen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, sämtliche zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Zudem wurde der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund nach der Rechtsform der Schuldnerin vorliegt und ob Fortführungsaussichten für das Unternehmen bestehen.
Die Veröffentlichung dieses Beschlusses erfolgt elektronisch und wird für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Sollte das Verfahren nicht eröffnet werden, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen.
Amtsgericht Stuttgart – Insolvenzgericht – 26.08.2025