Aktenzeichen: 15 IN 1334/25
Amtsgericht Stuttgart – Beschluss vom 26.08.2025
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der SOLARBAKERY GmbH, Quellenstraße 7a, 70376 Stuttgart, vertreten durch den Geschäftsführer Simon Zimmermann, wurde am 26. August 2025 um 14:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Verfahrensbevollmächtigter der Schuldnerin ist Rechtsanwalt Dr. Alexander Knapp, Rotebühlplatz 23, 70178 Stuttgart.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa, Paulinenstraße 41, 70178 Stuttgart, bestellt. Er ist erreichbar unter Telefon 0711 238890 und Fax 0711 23889200.
Die Schuldnerin darf ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen. Darüber hinaus wurde ihr untersagt, ganz oder teilweise über ihre Bankkonten sowie über Außenstände zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in diesem Bereich ist auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen. Dieser ist befugt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder zu vereinnahmen. Er kann auf seinen oder auf den Namen der Schuldnerin Sonderkonten eröffnen und über diese verfügen. Für diese Kontoführung darf er Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO begründen.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin – mit Ausnahme solcher gegen unbewegliche Gegenstände – wurden untersagt. Bereits begonnene Maßnahmen sind bis auf Weiteres eingestellt. Den Schuldnern der Schuldnerin ist es untersagt, weiterhin Zahlungen an diese zu leisten. Zahlungen dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen.
Die kontoführenden Kreditinstitute der Schuldnerin sind zur Auskunft gegenüber dem Insolvenzverwalter verpflichtet. Dieser ist zudem berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen zu betreten, Nachforschungen durchzuführen, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen und diese bei Bedarf herausverlangen. Die Schuldnerin ist zur umfassenden Auskunft verpflichtet, soweit dies zur Sicherung der Insolvenzmasse oder zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlich ist.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde auch beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen und dies nachzuweisen (§ 8 Abs. 3 InsO i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Die Veröffentlichung dieses Beschlusses erfolgt elektronisch und bleibt für die Dauer der Anordnung gespeichert. Falls das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme.
Amtsgericht Stuttgart – Insolvenzgericht – 26.08.2025