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grünerdüngen GmbH: Vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 533 IN 1374/25

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der grünerdüngen GmbH, Meußlitzer Straße 58A, 01259 Dresden, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 36509 und vertreten durch den Geschäftsführer Simon Scheffler, wurde am 20. August 2025 um 09:56 Uhr Rechtsanwalt Ralf Hage, Königsbrücker Straße 61, 01099 Dresden, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Er ist erreichbar unter der Telefonnummer 0351 4400740, per Fax unter 0351 4400751 sowie per E-Mail an hage@dmp-solutions.de.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen. Zudem wurde ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt angeordnet: Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Drittschuldner dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser genehmigt ausdrücklich eine Leistung an die Schuldnerin.

Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und alle zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).

Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Dresden zur Einsicht der Beteiligten aus.

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Dresden, Olbrichtplatz 1, 01099 Dresden, einzureichen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, der Zustellung oder – sofern keine persönliche Zustellung erfolgt – mit der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Für den Fristbeginn ist das zuerst eintretende Ereignis maßgeblich.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts oder eines anderen Amtsgerichts eingelegt werden. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der rechtzeitige Eingang bei dem zuständigen Gericht. Die Beschwerde ist von der beschwerdeführenden Person oder ihrem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Die Begründung der Beschwerde wird empfohlen.

Auch eine elektronische Einreichung ist zulässig, jedoch muss das elektronische Dokument den Anforderungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) entsprechen. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend. Bei Einreichung durch Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts ist die elektronische Form zwingend vorgeschrieben. Die Einreichung muss entweder mit qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen oder über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 4 ZPO erfolgen.

Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten sind über das Justizportal des Bundes und der Länder unter https://justiz.de abrufbar.

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