Aktenzeichen: 1 IN 125/25
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Brar GmbH mit Sitz in der Mainzer Straße 122, 67657 Kaiserslautern, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Kaiserslautern unter HRB 33466, hat das Insolvenzgericht am 18. August 2025 eine wesentliche Entscheidung getroffen: Der zuvor am 30. Juli 2025 erlassene Beschluss über die Anordnung der vorläufigen Verwaltung sowie weitere Maßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO wurde aufgehoben.
Damit enden sämtliche vorläufige Sicherungsmaßnahmen, die bis zu einer Entscheidung über die Insolvenzeröffnung getroffen worden waren. Die Brar GmbH erhält damit ihre volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen zurück. Ob dies im Zusammenhang mit einer Rücknahme des Insolvenzantrags, einer Einigung mit Gläubigern oder einer veränderten wirtschaftlichen Ausgangslage steht, geht aus dem Beschluss selbst nicht hervor.
Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Kaiserslautern einsehbar.
Gegen die Entscheidung kann die Antragsgegnerin – sofern sie durch diese in ihren Rechten beeinträchtigt ist – binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kaiserslautern, Bahnhofstraße 24, 67655 Kaiserslautern, einzureichen. Auch eine elektronische Einreichung über das Gerichts- und Verwaltungspostfach (safe-sp1-1436791051877-015871088) ist zulässig. Für den Beginn der Frist ist die Zustellung oder Verkündung der Entscheidung maßgeblich.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Für die Wahrung der Frist ist der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Kaiserslautern entscheidend. Die Beschwerdeschrift muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen und klar zum Ausdruck bringen, dass gegen diesen Beschwerde eingelegt wird. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Eine Begründung der Beschwerde ist vorgesehen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann darüber hinaus innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung oder sonstiger Erledigung des Verfahrens ebenfalls Beschwerde eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auch hierfür gilt die vorgenannte Form und Einreichung beim Amtsgericht Kaiserslautern.