Aktenzeichen: 62 IN 405/25
Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der AMEX Hausbau GmbH, vertreten durch den Liquidator Walter Paul Ewert, Lindenallee 14, 18246 Jürgenshagen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Rostock unter HRB 13314, hat das Amtsgericht Rostock – Insolvenzgericht – am 20. August 2025 vorläufige Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21, 22 InsO angeordnet. Die Gesellschaft wird im Verfahren anwaltlich vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Brandt, Am Markt 15, 18209 Bad Doberan.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters, Rosa-Luxemburg-Straße 8, 18055 Rostock, bestellt. Sie ist telefonisch unter 0381 364480 sowie per Fax unter 0381 3644812 erreichbar.
Zwangsvollstreckungen, einschließlich Arrest und einstweiliger Verfügungen gegen die Schuldnerin, sind untersagt, soweit sie sich nicht auf unbewegliche Gegenstände beziehen. Bereits begonnene Maßnahmen sind vorläufig einzustellen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens bedürfen ab sofort der Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Diese hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu überwachen. Zugleich ist sie beauftragt zu prüfen, ob die vorhandene Vermögensmasse ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin ist es untersagt, über ihre Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in Bezug auf diese Vermögenswerte geht auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Diese ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Sie darf zudem Sonderkonten eröffnen, entweder auf den Namen der Schuldnerin oder auf ihren eigenen Namen in ihrer Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin, und über diese verfügen. Dabei ist sie berechtigt, Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 InsO für die Kontoführung zu begründen.
Die die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute sind verpflichtet, der vorläufigen Insolvenzverwalterin Auskunft zu erteilen.
Zugleich wurde den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) untersagt, weiterhin an die Schuldnerin zu zahlen. Stattdessen haben sie ausschließlich an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Sie ist beauftragt, die notwendigen Zustellungen dieses Beschlusses an die Drittschuldner vorzunehmen und deren Nachweis zu führen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin einschließlich Nebenräume zu betreten und Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihr Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und auf Verlangen auch auszuhändigen. Zudem sind ihr alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Klärung der Vermögensverhältnisse notwendig sind.
Darüber hinaus ist die vorläufige Insolvenzverwalterin beauftragt, als Sachverständige ein Gutachten zu erstellen. Dieses soll klären, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.
Die Veröffentlichung dieses Beschlusses im elektronischen Informationssystem erfolgt für die Dauer der Maßnahme. Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Rostock, Zochstraße 13, 18057 Rostock, einzureichen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts erklärt werden. Die Frist gilt jedoch nur dann als gewahrt, wenn die Erklärung rechtzeitig beim Amtsgericht Rostock eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich. Die Beschwerdeschrift muss den angefochtenen Beschluss benennen und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Auch eine elektronische Einreichung ist zulässig, jedoch nur über zugelassene Übermittlungswege gemäß § 130a ZPO. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend. Weitere Hinweise zur elektronischen Kommunikation finden sich auf www.justiz.de.