Aktenzeichen: 11 IN 383/25
Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Heuken Automobile GmbH, Gewerbestraße 22, 76467 Bietigheim, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 722975 und gesetzlich vertreten durch Geschäftsführer Fabian Heuken, hat das Amtsgericht Baden-Baden am 20. August 2025 um 14:00 Uhr umfassende Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet.
Zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag wurde Rechtsanwalt Andreas Fischer, Erbprinzenstraße 27, 76133 Karlsruhe, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Er ist erreichbar unter der Telefonnummer 0721 9338060 sowie per Fax unter 0721 93380622.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – einschließlich Arrest und einstweiliger Verfügung – gegen die Schuldnerin wurden untersagt, soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen sind einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Insolvenzverwalter ist nicht als allgemeiner Vertreter eingesetzt, sondern überwacht die Schuldnerin mit dem Ziel, deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er hat zu prüfen, ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird untersagt, über Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Vermögenswerte geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Zudem ist er befugt, Sonderkonten auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen eigenen Namen als vorläufiger Insolvenzverwalter einzurichten und darüber zu verfügen. Die dadurch entstehenden Kosten gelten als Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 InsO.
Kreditinstitute, die Konten der Schuldnerin führen, sind zur Auskunftserteilung gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter verpflichtet.
Den Schuldnern der Heuken Automobile GmbH wird untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Sie sind aufgefordert, ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Dieser ist außerdem beauftragt, die erforderlichen Zustellungen an die Drittschuldner vorzunehmen und deren Nachweis zu führen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Zur weiteren Aufklärung ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und diese auf Verlangen auszuhändigen. Zudem hat sie sämtliche zur Aufklärung und Sicherung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Ferner ist der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, als Sachverständiger ein Gutachten darüber zu erstellen, ob ein Eröffnungsgrund im Sinne der Insolvenzordnung vorliegt, ob das Unternehmen fortgeführt werden kann und ob eine ausreichende Masse für die Verfahrenskosten vorhanden ist.
Die Veröffentlichung dieses Beschlusses erfolgt in einem elektronischen Informationssystem und wird dort mindestens für die Dauer der Maßnahme gespeichert. Erfolgt keine Verfahrenseröffnung, wird der Eintrag spätestens sechs Monate nach Aufhebung gelöscht (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Sie ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Baden-Baden, Gutenbergstraße 17, 76532 Baden-Baden, einzureichen. Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden, muss jedoch rechtzeitig beim Amtsgericht Baden-Baden eingehen. Sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die angefochtene Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diese Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine Einreichung per E-Mail ist nicht zulässig. Nähere Informationen zur elektronischen Einreichung finden sich unter www.ejustice-bw.de.
Professionelle Einreicher – etwa Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts – sind verpflichtet, die Dokumente auf elektronischem Weg einzureichen. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder über einen sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO eingereicht werden.
Köln, 20.08.2025
Amtsgericht Baden-Baden – Insolvenzgericht