Aktenzeichen: 70c IN 113/25
Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der EVCM GmbH mit Sitz Im Mediapark 4 D, 50670 Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 209509 und gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Marina Christijane Lück, Poststraße 2, 50389 Wesseling, hat das Amtsgericht Köln am 20. August 2025 um 11:13 Uhr umfassende Maßnahmen zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Alexander Jahn bestellt. Seine Kanzlei hat ihren Sitz in der Hohenstaufenring 64, 50674 Köln. Er ist unter der Telefonnummer 06181/91460 sowie per Fax unter 06181/91646-40 erreichbar.
Der Schuldnerin ist es ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters gestattet, über Gegenstände ihres Vermögens zu verfügen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht als allgemeiner Vertreter der Schuldnerin eingesetzt, hat jedoch die Aufgabe, deren Vermögen durch Überwachung zu sichern und zu erhalten.
Zudem wurde den Drittschuldnern der EVCM GmbH untersagt, an die Schuldnerin zu leisten. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, Bankguthaben sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Alle Leistungen an die Schuldnerin dürfen nur noch unter Beachtung dieser Anordnung erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Zur weiteren Stabilisierung wurde angeordnet, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin – ausgenommen solche, die unbewegliche Gegenstände betreffen – untersagt und bereits begonnene Maßnahmen einstweilen eingestellt werden (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ferner berechtigt, die Geschäftsräume sowie betriebliche Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und bei Dritten Auskünfte über die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin einzuholen.
Darüber hinaus wurde der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, ein schriftliches Sachverständigengutachten zu erstellen, das insbesondere folgende Punkte prüfen soll:
- Ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und gegebenenfalls seit wann dieser besteht,
- Ob Aussichten auf eine Fortführung des Unternehmens bestehen,
- Ob eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist,
- Ob Beitragspflichten gegenüber Sozialversicherungsträgern und Berufsgenossenschaften bestehen und wie die jeweiligen Betriebsnummern lauten,
- Ob Grundbesitz vorhanden ist und welche Grundbuchbezeichnungen gegebenenfalls zutreffen.
Sollte das Gutachten nicht innerhalb von vier Wochen vorgelegt werden können, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.
Zudem wurde der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, sämtliche nach § 23 Abs. 1 InsO erforderlichen Zustellungen an die Drittschuldner der EVCM GmbH selbst durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu (§ 21 Abs. 1 Satz 2 InsO). Diese ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, einzulegen. Auch die Niederschrift bei einem anderen Amtsgericht ist möglich, jedoch muss die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht Köln eingegangen sein.
Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder wirksamer öffentlicher Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das zuerst eingetretene Ereignis.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird, und soll begründet werden.
Die Einreichung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, sofern die gesetzlichen Anforderungen gemäß §§ 2 und 5 ERVV erfüllt sind. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Für professionelle Einreicherinnen und Einreicher gilt seit dem 1. Januar 2022 die Pflicht zur elektronischen Übermittlung.
Weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr können unter www.justiz.de abgerufen werden.