Aktenzeichen: 26 IN 38/25 – Amtsgericht Osnabrück
Am 05. August 2025 um 13:00 Uhr hat das Amtsgericht Osnabrück einen richtungsweisenden Beschluss im Verfahren über das Vermögen der mindQ GmbH & Co. KG erlassen. Die im Handelsregister unter HRA 205618 geführte Gesellschaft mit Sitz in der Albert-Einstein-Straße 1, 49076 Osnabrück, steht nun unter vorläufiger Insolvenzverwaltung.
Die Gesellschaft, vertreten durch ihre Geschäftsführer Björn Fuhrmann und Olaf Gerlach, sah sich offenbar mit finanziellen Engpässen konfrontiert, die zur Antragstellung führten. Ziel der nun angeordneten Maßnahme ist es, eine geordnete Prüfung der Vermögenslage zu ermöglichen und eine Benachteiligung der Gläubiger durch unkontrollierte Verfügungen zu verhindern.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Peter Jacob aus der Kanzlei Schoof & Partner, Kollegienwall 3–4, 49074 Osnabrück, bestellt. Er übernimmt ab sofort die Aufgabe, das Unternehmensvermögen zu sichern und zu überwachen. Verfügungen der Schuldnerin dürfen ab sofort nur noch mit seiner ausdrücklichen Zustimmung vorgenommen werden.
Auch die Schuldner der mindQ GmbH & Co. KG wurden durch das Gericht ausdrücklich angewiesen, Zahlungen ausschließlich unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Dies bedeutet, dass Leistungen an die Gesellschaft nur dann wirksam erfolgen können, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter diesen zustimmt (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Osnabrück eingesehen werden.
Rechtsmittelhinweis
Gegen die gerichtliche Anordnung steht der Antragstellerin – und im Falle einer Rüge der internationalen Zuständigkeit nach Artikel 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 auch jedem Gläubiger – das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde offen. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück, einzureichen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift bei jedem Amtsgericht erklärt werden. Für die Wahrung der Frist ist der fristgerechte Eingang beim zuständigen Gericht maßgeblich. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses und eine ausdrückliche Erklärung über die Einlegung der Beschwerde enthalten. Eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich, wird jedoch empfohlen.
Amtsgericht Osnabrück, 05.08.2025