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Vorläufige Insolvenzverwaltung für Klinotel Hornbach Errichtungs GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 1 IN 79/25 – Amtsgericht Zweibrücken

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klinotel Hornbach Errichtungs GmbH, mit Sitz in der Gutenbergstraße 16, 66482 Zweibrücken, hat das Amtsgericht Zweibrücken am 05. August 2025 um 09:00 Uhr einen richtungsweisenden Beschluss erlassen: Die vorläufige Verwaltung des schuldnerischen Vermögens wurde angeordnet. Dies geschah zur Absicherung der Interessen von Gläubigern sowie zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen in der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft.

Die im Handelsregister unter HRB 31163 geführte Gesellschaft wird durch ihre beiden Geschäftsführer Martin Grub aus Zweibrücken und Thomas Schiwek aus Worms vertreten. Die Gesellschaft war mit der Planung und Errichtung des Projekts „Klinotel Hornbach“ betraut – ein ambitioniertes Vorhaben im Gesundheits- und Hotelbereich, dessen wirtschaftliche Tragfähigkeit offenbar in Schwierigkeiten geraten ist.

Mit der gerichtlichen Anordnung ist die Verfügungsbefugnis der Antragstellerin stark eingeschränkt worden: Künftige Verfügungen über das Vermögen der Gesellschaft bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Zu diesem wurde Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, ansässig in der Augustaanlage 62–64 in 68165 Mannheim, bestellt. Er übernimmt nun die zentrale Aufgabe, das Unternehmensvermögen zu sichern und zu überwachen.

Die Schuldner der Klinotel Hornbach Errichtungs GmbH wurden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie künftig nur noch unter Beachtung des Beschlusses leisten dürfen. Leistungen an die Gesellschaft selbst sind nur dann wirksam, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter seine Zustimmung dazu gibt.

Gläubiger und Beteiligte können den vollständigen Beschluss in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Zweibrücken einsehen.

Rechtsmittel gegen die Entscheidung sind im Rahmen einer sofortigen Beschwerde möglich. Diese kann durch die Antragstellerin oder auch durch Gläubiger eingelegt werden, insbesondere wenn das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Sinne der EU-Verordnung 2015/848 gerügt werden soll. Die Notfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung, Verkündung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.

Amtsgericht Zweibrücken, 05.08.2025

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