Aktenzeichen: IN 461/24 und IN 147/25 – Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Mit zwei nahezu gleichlautenden Beschlüssen vom 05. August 2025 hat das Amtsgericht Kempten (Allgäu) – Insolvenzgericht die Eröffnung von Insolvenzverfahren gegen die Huber & Huber Wohnbau GmbH jeweils mangels Masse abgelehnt. Sowohl das Verfahren unter dem Aktenzeichen IN 461/24 als auch das unter IN 147/25 wurden durch Gläubigeranträge in Gang gesetzt – allerdings ohne Erfolg.
Das Unternehmen mit Sitz in der Kalzhofer Straße 1, 87534 Oberstaufen, geführt von den Geschäftsführern Nicolai Huber und Patrick Huber, war beim Amtsgericht Kempten unter der Handelsregisternummer HRB 14967 eingetragen. Es galt als regional tätiger Akteur im Wohnbaugewerbe – nun aber bleibt nicht einmal genug Vermögen, um die Kosten eines geordneten Verfahrens zu decken.
Kein Geld mehr für das Verfahren – und auch keines für die Gläubiger
Die Abweisung mangels Masse stellt für Gläubiger in der Regel die schlimmstmögliche Wendung dar: Sie bedeutet, dass selbst die Verfahrenskosten nicht mehr beglichen werden können. Damit bleibt das Unternehmen faktisch insolvenzunfähig, und den Gläubigern stehen kaum noch Optionen offen, ihre Forderungen geltend zu machen.
Die Doppelentscheidung deutet darauf hin, dass mehrere Versuche unternommen wurden, ein Verfahren in Gang zu setzen – möglicherweise auch durch verschiedene Gläubiger mit unterschiedlichen Forderungsarten. Letztlich war keiner davon erfolgreich.
Rechtlicher Rahmen und Beschwerdemöglichkeit
Trotz der ausbleibenden Verfahrenseröffnung besteht für Gläubiger die Möglichkeit, sofortige Beschwerde gegen die Entscheidungen einzulegen. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kempten (Allgäu), Residenzplatz 4–6, 87435 Kempten, einzureichen.
Alternativ kann die Beschwerde auch elektronisch über das EGVP oder andere sichere Übermittlungswege gemäß § 130a ZPO erfolgen, jedoch nicht per einfacher E-Mail. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist zwingend erforderlich, sofern nicht über ein sicheres Übermittlungsverfahren eingereicht wird.
Die Beschwerde muss deutlich erkennbar machen, gegen welche Entscheidung sie sich richtet und enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben, aber in vielen Fällen ratsam.
Fazit
Mit den beiden Entscheidungen gegen die Huber & Huber Wohnbau GmbH zeigt sich erneut die bittere Realität wirtschaftlicher Schieflagen: Selbst ein Insolvenzverfahren, das Klarheit und Ordnung schaffen soll, scheitert häufig an der finanziellen Leere, die Firmen wie diese hinterlassen.
Amtsgericht Kempten (Allgäu), 05. August 2025