Dark Mode Light Mode

Zwei gescheiterte Anläufe: Insolvenzverfahren gegen Green Airlines mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 102 IN 117/23 und 102 IN 964/23 – Amtsgericht Karlsruhe

Am 04. August 2025 traf das Amtsgericht Karlsruhe – Insolvenzgericht eine doppelte Entscheidung, die das endgültige wirtschaftliche Aus für die Green Airlines GmbH, ehemals mit Sitz am Bahnhofplatz 12, 76137 Karlsruhe, bedeutete. Die von verschiedenen Gläubigern angestrengten Insolvenzanträge unter den Aktenzeichen 102 IN 117/23 und 102 IN 964/23 wurden mangels Masse abgewiesen.

Das Luftfahrt-Start-up, einst angetreten mit dem Anspruch, eine umweltfreundliche Alternative im europäischen Flugverkehr zu bieten, kann seinen Gläubigern nun nicht einmal mehr die Kosten für ein Insolvenzverfahren aufbringen – ein drastisches Zeichen wirtschaftlicher Zerschlagung. Das Unternehmen war im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 736858 geführt und wurde von Stefan Auwetter als Geschäftsführer vertreten. Dieser war bereits vor dem Beschluss nicht mehr im aktiven Management der Firma.

Zur Klärung und Absicherung verbliebener Gläubigerinteressen wurde im Verfahren 102 IN 117/23 Rechtsanwalt Tobias Hirte, Eisenbahnstraße 19–23, 77855 Achern, zum Verfahrenspfleger bestellt.

Konsequenz der Masseunzulänglichkeit

Die Abweisung „mangels Masse“ bedeutet juristisch, dass das Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um auch nur die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken – geschweige denn offene Forderungen von Gläubigern zu befriedigen. Damit bleibt die Hoffnung der Gläubiger auf Rückflüsse aus einer geordneten Abwicklung vorerst unerfüllt. Die Green Airlines GmbH gilt faktisch als wirtschaftlich liquidiert.

Rechtlicher Hinweis und Fristen

Gegen die Entscheidungen steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde offen. Diese muss binnen zwei Wochen beim Amtsgericht Karlsruhe, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das früheste der folgenden Ereignisse: die Verkündung, die Zustellung oder die öffentliche Bekanntmachung auf dem Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de. Letztere gilt zwei Tage nach Veröffentlichung als bewirkt.

Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder kann zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts erklärt werden, muss jedoch fristgerecht beim Amtsgericht Karlsruhe eingehen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich, jedoch empfehlenswert.

Hinweis zur elektronischen Kommunikation: Rechtsbehelfe können auch als qualifiziert elektronisch signiertes Dokument über die in § 130a Abs. 4 ZPO genannten sicheren Übermittlungswege eingereicht werden. Eine E-Mail genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Mit der Entscheidung des Amtsgerichts ist ein weiteres Kapitel der Insolvenzgeschichte in der deutschen Luftfahrtbranche abgeschlossen – still, endgültig und ohne Mittel für eine reguläre Abwicklung.

Amtsgericht Karlsruhe – 04.08.2025

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Warnungen der englischen Finanzmarktaufsicht FCA

Next Post

Doppelte Pleite ohne Mittel: Insolvenzverfahren gegen Huber & Huber Wohnbau GmbH abgewiesen