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Vorläufige Insolvenzverwaltung für die WSF Werkzeugmaschinen GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der WSF Werkzeugmaschinen GmbH hat das Amtsgericht Amberg am 7. Juli 2025 um 11:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die in Neunburg vorm Wald ansässige Gesellschaft mit Sitz in der Industriestraße 6 c, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Amberg unter HRB 6836, wird durch ihren Geschäftsführer Herrn Franz Schießl vertreten.

Die WSF Werkzeugmaschinen GmbH, ein regional bedeutendes Unternehmen im Bereich Maschinenbau, sieht sich aktuell erheblichen wirtschaftlichen Belastungen ausgesetzt. Um das bestehende Vermögen zu sichern und vor nachteiligen Veränderungen zu bewahren, hat das Gericht die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters beschlossen.

Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Daniel Barth eingesetzt, der mit seiner Kanzlei in der Ostendstraße 100, 90482 Nürnberg tätig ist. Zu seinen Aufgaben gehört es, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft unverzüglich zu überprüfen, Außenstände einzuziehen und darüber zu wachen, dass keine eigenständigen Verfügungen der Schuldnerin ohne seine Zustimmung vorgenommen werden. Auch die Einziehung offener Forderungen fällt unter diese Beschränkung.

Darüber hinaus wurde jegliche Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden – soweit sie keine unbeweglichen Gegenstände betreffen – bis auf Weiteres eingestellt. Besonderes Augenmerk gilt auch der Sicherung der Löhne und Gehälter: Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ausdrücklich ermächtigt, Masseverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes in einer Gesamthöhe von bis zu 50.000 Euro zu begründen. Diese Befugnis umfasst Zinsen, Gebühren sowie nicht insolvenzgeldfähige Lohn- und Gehaltsbestandteile und notwendige Zahlungen an Dienstleister.

Die betroffenen Gläubiger und die Schuldnerin wurden in der Rechtsbehelfsbelehrung darauf hingewiesen, dass gegen diese Entscheidung die sofortige Beschwerde möglich ist. Diese ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Amberg einzureichen. Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung der Entscheidung – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts erklärt werden, muss jedoch rechtzeitig beim Amtsgericht Amberg eingehen.

Auch die elektronische Übermittlung ist möglich, wenn die strengen Anforderungen an Signatur und sichere Übermittlungswege eingehalten werden.

Mit dieser Entscheidung hat das Amtsgericht Amberg die Grundlage für einen geordneten Fortgang des Insolvenzverfahrens geschaffen, um das Unternehmen und die Interessen seiner Gläubiger bestmöglich zu schützen.

Amtsgericht Amberg, 7. Juli 2025
IN 216/25

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