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Vorläufige Sicherungsmaßnahmen für die DENPRO PV GmbH eingeleitet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Unter dem Aktenzeichen 3 IN 285/25 hat das Amtsgericht Aalen am 7. Juli 2025 um 18:00 Uhr weitreichende Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Vermögens der DENPRO PV GmbH angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz in der Wehrleshalde 4, 73434 Aalen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter der Nummer HRB 749702, wird durch ihren Geschäftsführer Bernhard Färbinger vertreten. In dieser Phase wird die Gesellschaft durch die renommierte Kanzlei Wellensiek Rechtsanwälte PartG mbB aus Heidelberg rechtlich begleitet.

Ziel dieser Anordnung ist es, etwaige nachteilige Veränderungen der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern. Aus diesem Grund hat das Gericht sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung – mit Ausnahme von Maßnahmen, die unbewegliches Vermögen betreffen – untersagt und bereits begonnene Vollstreckungen vorläufig eingestellt.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der erfahrene Wirtschaftsprüfer Arndt Geiwitz mit Büro in Ulm bestellt. Ihm obliegt es, die Vermögenswerte der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Dabei darf die DENPRO PV GmbH über ihr Vermögen nur noch mit seiner Zustimmung verfügen. Dies betrifft insbesondere Bankkonten und Außenstände, deren Verwaltung und Verfügungsgewalt vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Um die Liquidität und Handlungsfähigkeit zu sichern, ist der vorläufige Insolvenzverwalter befugt, Bankguthaben und Forderungen der Gesellschaft einzuziehen sowie Sonderkonten zu eröffnen und zu verwalten. Zudem wurden die Kreditinstitute der Gesellschaft verpflichtet, dem Verwalter umfassend Auskunft zu erteilen.

Den Schuldnern der DENPRO PV GmbH wurde strengstens untersagt, Zahlungen direkt an die Gesellschaft zu leisten. Künftige Zahlungen dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen, der zudem beauftragt wurde, alle Zustellungen des Beschlusses selbst vorzunehmen und den Nachweis darüber zu führen.

Darüber hinaus ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume der Gesellschaft zu betreten, Einsicht in sämtliche Bücher und Unterlagen zu nehmen und die Herausgabe dieser Dokumente zu verlangen. Ihm obliegt auch die Prüfung, ob ein rechtlicher Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren vorliegt und ob eine Fortführung des Unternehmens in Betracht kommt.

Besonders erwähnenswert ist der Hinweis des Gerichts auf mehrere Anträge zur Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses, zu denen eine zeitnahe Stellungnahme erbeten wird.

Die Veröffentlichung dieses Beschlusses im elektronischen Informationssystem bleibt mindestens so lange gespeichert, wie die Anordnung wirksam ist. Eine Löschung erfolgt spätestens sechs Monate nach Beendigung der Sicherungsmaßnahmen.

Das Amtsgericht Aalen weist alle Beteiligten auf die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde hin, die innerhalb einer zweiwöchigen Frist schriftlich oder zu Protokoll bei Gericht eingelegt werden kann. Auch die elektronische Übermittlung ist unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen zulässig.

Mit dieser umfassenden Anordnung schafft das Gericht die Grundlage, um die Vermögenswerte der DENPRO PV GmbH zu sichern und die Interessen der Gläubiger zu wahren, während gleichzeitig eine mögliche Restrukturierung geprüft wird.

3 IN 285/25
Amtsgericht Aalen, 7. Juli 2025

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