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Vorläufige Maßnahmen im Insolvenzantragsverfahren der EU Gastronomie- und Testbetriebe GmbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Unter dem Aktenzeichen 51 IN 358/25 hat das Amtsgericht Heidelberg am 8. Juli 2025 um 9:30 Uhr weitreichende Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Vermögens der EU Gastronomie- und Testbetriebe GmbH angeordnet. Die Gesellschaft mit Sitz am Willy-Brandt-Platz 5, 69115 Heidelberg, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nummer HRB 723204 eingetragen und wird durch ihre Geschäftsführerin Cidem Sidena Umur vertreten.

Mit dieser Entscheidung reagiert das Gericht auf den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der Gesellschaft. Um bis zur endgültigen Entscheidung über den Insolvenzantrag eine Verschlechterung der Vermögenslage zu verhindern, wurden sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie die Vollziehung von Arrest oder einstweiligen Verfügungen untersagt – ausgenommen sind lediglich unbewegliche Gegenstände. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen werden vorläufig eingestellt.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter hat das Gericht den erfahrenen Rechtsanwalt Patric Naumann aus Mannheim bestellt. Ihm obliegt es, die Vermögenswerte der Schuldnerin zu sichern und zu überwachen. Alle Verfügungen der EU Gastronomie- und Testbetriebe GmbH über ihr Vermögen dürfen ab sofort nur noch mit seiner ausdrücklichen Zustimmung erfolgen.

Darüber hinaus wurde der Schuldnerin untersagt, über ihre Bankkonten oder Außenstände zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Mittel liegt ab sofort vollständig beim vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser ist ermächtigt, bestehende Bankguthaben und Forderungen einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen sowie Sonderkonten zu eröffnen und zu verwalten. Für die ordnungsgemäße Kontoführung darf er Masseverbindlichkeiten begründen.

Die Kreditinstitute der Schuldnerin wurden verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter umfassend Auskunft über die Konten zu erteilen. Den Schuldnern der EU Gastronomie- und Testbetriebe GmbH wurde ausdrücklich verboten, Zahlungen direkt an die Gesellschaft zu leisten. Zahlungen dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen. Dieser ist auch beauftragt, die Zustellung des Beschlusses an die Drittschuldner zu veranlassen und den Nachweis darüber zu führen.

Um sich ein umfassendes Bild der wirtschaftlichen Lage zu verschaffen, ist Rechtsanwalt Naumann befugt, die Geschäftsräume und alle betrieblichen Einrichtungen der Gesellschaft zu betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und alle erforderlichen Auskünfte einzuholen. Er wird prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt sind und ob eine Fortführung des Unternehmens möglich ist.

Der Beschluss wird im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht und bleibt dort mindestens so lange gespeichert, wie die Anordnung wirksam ist. Im Falle einer Verfahrenseröffnung oder Aufhebung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate danach.

Das Amtsgericht Heidelberg weist schließlich darauf hin, dass gegen diese Entscheidung die sofortige Beschwerde eingelegt werden kann. Diese ist innerhalb einer zweiwöchigen Frist schriftlich oder zu Protokoll bei Gericht einzureichen. Eine anwaltliche Mitwirkung ist dabei nicht zwingend erforderlich. Auch die Übermittlung als elektronisches Dokument ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zulässig.

Mit dieser Anordnung stellt das Amtsgericht Heidelberg die Weichen für eine geordnete Abwicklung oder mögliche Sanierung der EU Gastronomie- und Testbetriebe GmbH und wahrt zugleich die Interessen aller Gläubiger.

51 IN 358/25
Amtsgericht Heidelberg, 8. Juli 2025

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